Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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und 2 der Liste sind lämtliche Käufer (Gehöfte) des Gemeindebezirks ihrer laufenden 
Nummer nach und in Spalte 3 die Haushaltungsvorstände namentlich aufzuführen, 
auchn wenn in den betreffenden Haushaltungen kein zu zählendes Vieh vorhanden 
ist. Wo in Spalte 4 bis 22 der hte Zahleneinträge nicht zu machen sind, ist 
soiches mit einem Strich (—) zu beku 
Nur in den Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern können die Häuser 
bezw. Haushaltungen, für welche Einträge nicht zu machen sind, aus der Zählungs- 
liste weggelassen werden. 
3. 
Die mit der Zählung beauftragten Personen sind von dem Gemeindevorstand 
gehörig zu unterweisen und zu sorgfältigster Beobachtung dieser Verordnung, die 
engleich als Anweisung für die Gemeindevorstände und die Zähler gilt, sowie der 
der Zählungsliste vorgedruckten Anleitung anzuhalten. Die von ihnen ausgefüllten 
Listen sind zu unterschreiben und spätestens bis zum 5. Dezember an den Gemeinde- 
vorstand abzuliefern. 
4. 
Die Gemeindevorstände haben die Zählungslisten auf ihre Vollständigkeit 
und auf die Richtigkeit der einzelnen Einträge zu prüfen. Nach bewirkter und 
bescheinigter Prüfung haben die Gemeindevorstände des platten Landes die Zählungs= 
listen sofort an das Fürstliche Landratsamt einzureichen, das die Listen in dauer- 
hafter Verpackung an das Thüringische Statistische Amt in Weimar bis spätestens 
zum 10. Dezember d. J. portofrei einsendet. Die Gemeindevorstände der Städte 
haben die Zählungslisten bis zum gleichen Zeitpunkt unmittelbar dorthin einzusenden. 
Das Thüringische Statistische Amt ist beauftragt, die Zählungslisten zu prüfen 
und die Ergebnisse zusammenzustellen. — Die Gemeindevorstände werden desha 
angewiesen, allen Anforderungen des Statistischen Amtes, die zur Durchführung 
der Zählung an sie gestellt werden, sorgfältig und mit größter Beschlennigung zu 
entsprechen. 
Greiz, den 4. Juli 1913. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
 
	        
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