Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

27. Ausführungs Verordnung 
zum Fortbildungsschulgesetz vom 23. Mai 1913. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten ver- 
ordnen wir zur Ausführung des Fortbildungsschulgesetzes vom 23. Mai 1913 in 
Gemäßheit des § 8 deeselben folgendes. 
1. Schulbesuch. 
Die nach § 3 des Gesetzes zum Besuch der Forkbildungsschule Verpflichteten 
haben diejenige Fortbildungsschule zu besuchen, zu deren Bezirk ihr Arbeitsort ge- 
hört. Dies gilt auch für vorübergehende Beschäsftigung an einem Orte. Ausnahmen 
können nur in besonderen Fällen nach Begutachtung eines entsprechenden Gesuches 
durch die Schulgemeindevertretung des Arbeitsortes von Fürstlichem Kosistorium ge- 
stattet werden. 
Ebenso sind Gesuche um Befreiung vom Besuch der Fortbildungsschule auf 
Grund des § 3 des Gesetzes nach Begutachtung durch die Schulgemeindevertretung 
des Arbeitsortes an Fürstliches Konsistorium einzureichen. 
Die Anmeldung zur Fortbildungsschule hat innerhalb 3 Tagen nach dem 
Antritt der Arbeit (der Lehre oder des Dienstes) in dem Schulbezirk zu erfolgen. 
Zur rechtzeitigen Anmeldung sind die Eltern, Vormünder, Lehrherren und Arbeit- 
geber verpflichtet. 
Elstern, Vormünder, Lehrherren oder Arbeitgeber haben den Fortbildungs- 
schülern die zum Schulbesuch erforderliche Zeit zu gewähren und den regelmäßigen 
Schulbesuch, der auch den Schülern (und Schülerinnen) zur Pflicht gemacht wird, 
zu überwachen. Als Entschuldigungsgrund für Versäumnis gilt in der Regel nur 
Krankheit. Geschäftliche oder häusliche Abhaltung kann nicht als Entschuldigungsgrund 
angesehen werden, es sei denn, daß ein besonders dringlicher Ausnahme= oder Not- 
fall vorliegt. 
Für das Ausbleiben der Schüler ist, wenn irgend möglich, im voraus die 
Erlaubnis des Lehrers oder Leiters durch die Eltern oder Vormünder, Lehrherren 
oder Arbeitgeber mündlich oder schriftlich einzuholen, spätestens aber am Tage darauf 
für den betreffenden Fall Entschuldigung einzureichen.
	        
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