Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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2. Gliebernug ber Foribildungoschule 
Die Fortbildungsschule gliedert sich nach den Jahrgängen in 3 sich auf ein- 
ander aufbauende Abteilungen, die nach Bedarf zusammengefaßt werden können. 
Innerhalb dieser Abteilung sind bei größeren Fortbildungsschulen je nach 
Bedarf Fachklassen (für Schüler des gleichen Beruss), Gruppenklassen (für 
Schüler verwandter Berufe) oder Mischklassen (für Schüler verschiedener Berufe) 
zu bilden. 
An größeren Schulen ist die Errichtung von Nachhilfeklassen für zurück- 
gebliebene oder minderbegabte Schüler anzustreben. 
3. Aeußere Einrichtung der Fortbildungoschule. 
Der Unterricht, der nach § 4 des Gesetzes an den Werktagen stattzufinden 
hat und — abgesehen vom Turnunterrichte — nachmittags 7 Uhr, ausnahmsweise ½8 
Uhr, schließen muß, ist in der Regel in 2 oder mehr aufeinanderfolgenden Unter- 
richtsstunden zu erteilen. 
Die Beschlußfassung darüber, an welchen Wochentagen und zu welchen Stunden 
der Unterricht abgehalten werden soll, steht der Schulgemeindevertretung nach Ge- 
hör der Lehrer bezw. des Leiters der Fortbildungsschule zu; soweit Fach= oder 
Gruppenklassen gewerblich beschäftigter Lehrlinge in Frage kommen, soll die Hand= 
werkskammer bezw. Handelskammer gehört werden. 
In jeder Fortbildungsschule wird von den Lehrern ein Klassenbuch und ein 
Tagebuch geführt. In das Klassenbuch sind die Schüler jedes Schuljahrs bezw. Halbjahrs 
unter Angabe ihres Vor= und Familiennamens, Alters und Berufes, Fortbildungs- 
schuljahres, sowie des Namens des Lehrherrn oder Arbeitgeberseinzutragen; im Tagebuch 
werden die in der Woche behandelten Gegenstände regelmäßig vermerkt. 
Mindestens am Schlusse des Schuljahres erhalten die Schüler Zeugnisse 
über Betragen, Fleiß und Leistungen, die von den Lehrherren oder Arbeitgebern 
und in der Regel auch von den Eltern zu unterschreiben find. 
4. Innere Einrichtung der Fortbildungsschule. 
« Der Verkehr der Lehrpersonen mit den Schülern soll bei vollster Wahrung 
einer geregelten Schulzucht vor allem auf die Weckung des Gefühls der Verant- 
wortlichkeit gerichtet sein. Das gesamte Schulleben soll ferner mit allen Mitteln 
darauf hinarbeiten, daß auch Gemüt und Wille der aus der Volksschule entlassenen 
Jugend angeregt und ihr Sinn auf das Gute, Wahre und Schöne hingelenkt werde. 
Die Teilnahme des Lehrers an dem beruflichen und außeerberuflichen Leben 
der Schüler, die Einrichtung von Büchereien, Unterhaltungsabenden, Schulsparkassen 
und dergl., die Veranstallung von Volks= und Jugendspielen und sonntäglichen 
Spaziergängen, der Besuch von Fabriken, Werkstattbetrieben u. s. w. sind besonders
	        
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