Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

1. Im 82,Meistgewicht“ ist zwischen Zeile 3 und 4einzufügen: 
für offene Blindenschriftsendungen 3 kg, 
2. Im §8 8 „Drucksachen" ist im Abs. als zweiter Satz einzuschalten: 
Unter der gleichen Voranssetzung und unter den für Drucksachen geltenden 
allgemeinen und den nachfolgenden besonderen Versendungsbedingungen werden die 
zum Gebrauche der Blinden bestimmten Papiere mit erhabenen Punkten oder Buch- 
staben gegen die dafür unter un festgesezte Gebühr befördert. 
Am Schlusse desselben Abs. () ist nach Ersetzung des 
Punktes durch ein Semikolon hinzuzufügen: 
ebenso ist es nicht gestattet, den Blindenschriftsendungen Angaben in gewöhnlicher 
Schrift und in gewöhnlichem Druck beizufügen, abgesehen von den etwa in den 
Büchern usw. enthaltenen Angaben über Titel, Verleger und von sonstigen Ver- 
merken, die nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben. 
3. Im § 8 ist am Schlusse des Abs. veinzufügen: 
Die Aufschrift der offenen Blindenschriftsendungen muß in gewöhnlichen Schriftzeichen 
hergestellt und mit dem Vermerke „Blindenschrift“ versehen sein. 
4. Im § 8ist als vorletzter SatO des Abs. Auccinzuschalten: 
Für Blindenschriftsendungen beträgt die Gebühr: 
bis 50 8 einschließlicg 3 Pf. 
über 50 g ,„ 100 „, ,........... 5 „ 
100,, ee 10 „ 
„ 1 kLg, 2, »........... 20 „ 
2,„ 3,, »........... 30 „ 
5. Im § 21 „Telegraphische Postanweisungen“ ist in Abs. vlstatt 
„gleich nach der Ankunst dem Empfänger durch einen besonderen Boten 
zuzustellen“ zu setzen: 
nach den Vorschriften für das Abtragen von Eilsendungen (8 22, I1l) bestellen zu lassen. 
6. Im § 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte“ 
ist statt des zweiten Satzes des Abs. m zu setzen: 
Die mit dem Oeffnen beauftragten Beamten sind zu strenger Verschwiegenheit be- 
sonders verpflichtet; sie haben bei den in den Sendungen enthaltenen Mitteilungen
	        
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