Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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geeignet, zur erziehlichen Beeinflussung der fortbildungsschulpflichtigen Jugend bei- 
zutragen. Als wünschenswert ist auch, besonders in den Städten, die Einrichtung 
von Jugendheimen anzusehen, die in Verbindung mit der Fortbildungsschule und 
unter Leitung der an ihr wirkenden Lehrkräfte stehen. 
Die Entlassung der Fortbildungsschüler nach erfüllter Schulpflicht ist feierlich 
zu gestalten. 
5. Schulzucht in der Fortbildungsschule. 
Bei Trägheit, ungebührlichem Betragen in und außer der Schule, unent- 
schuldigtem oder ungerechtsertigtem Versäumen von Stunden und sonstigen Vergehungen 
kommen folgende Strafmittel zur Anwendung: 
a. Verwarnungen und Verweise durch den Lehrer; 
Verweis durch den Leiter; 
Schriftliche Anzeige an die Eltern oder Vormünder bezw. Lehrherren 
oder Arbeitgeber; 
. Nachbleiben und Nacharbeiten in der Schule bis zu 2 Stunden unter 
Benachrichtigung der unter c. genanmten Personen; 
Ordnungsstrafen von 0, 50 bis 1 
Scharfer Verweis durch die Sthr,heneinr vensrnn nach Befinden im 
Beisein der unter c. genannten Persone 
Karzerstrafen von 2 bis 12 wetundem: 
Geldstrafen von 1 bis 10 
Ausstoßung aus der Saiuilinguscuu. durch Beschluß der Schul- 
gemeindevertretung. Auch ist in geeigneten Fällen Antrag auf Zwangs= 
erziehung zu stellen. 
Die Strafen unter a—e kann der Lehrer bezw. Leiter, vorzerstrafen bis zu 
2 Stunden der Leiter, Karzerstrafen über 2 Stunden und die unter k, h, ie 
zeichneten Strafen die Schulgemeindevertretung verhängen. Wechen die Geldstrafen 
auf Erfordern nicht bezahlt, so liegt die Strafverfolgung auf Antrag der Schulge- 
meindevertretung der Amtsanwaltschaft o 
Der Lehrer hat alle verhängten n in eine Liste einzutragen. In ihr 
ist auch der Eingang der verhängten Geldstrafen zu vermerken. 
Der Besuch von öffentlichen Tanzstätten (6 4 Abs. 1 Ziffer 2 der Höchsten 
Verordnung vom 31. Januar 1912, das Tanzwesen betreffend), das Rauchen in 
der Schule und auf dem Schulweg sowie das Kartenspielen in öffentlichen Lokalen 
ist den Fortbildungsschülern verboten. Der Besuch von Wirtshäusern ist den Jüng= 
lingen nur bis 10 Uhr abends (den Mädchen nur in Begleitung ihrer Eltern) ge- 
stattet. 
Die Fortbildungsschüler sind verpflichtet, sich jederzeit und allerorts gegen 
jedermann anständig zu verhalten. Ohne Genehmigung der Schulgemeindevertretung 
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