Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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dürfen sie keinem Vereine beitreten. Auch dürfen sie woliiichen caxthammlungen 
nicht beiwohnen (§ 17 des Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der kenen erehenden 
Absätze werden, soweit sie nicht unter andere Strafbestimmungen fallen und danach 
zu bestrafen sind, auf Antrag der Schulgemeindevertretung mit Geldstrafe von 
1—10 M. bestraft. Die Untersuchung und Euntscheidung gebührt dem Gericht, so- 
furn nicht der Schuldige auf vorherige Anforderung der Schulgemeindevertretung 
die Strafe binnen einer ihm gesetzten Frist freiwillig zahlt. 
Beschwerden gegen den Lehrer, die die Auslbung der Schulzucht zum 
Gegenstande haben, sind bei dessen unmittelbarem dienstlichen Vorgesetzten, niemals 
aber bei dem Lehrer selbst anzubringen. Der Lehrer kann demnach gegenüber den 
Beschwerdeführern jedes Elngehen auf diese Beschwerden unter Verweisung der Be- 
schwerdeführer an seinen Dienstvorgesetzten ablehnen und hat insbesondere jede 
Erörterung in Gegenwart der Fortbildungsschüler unbedingt zurückzuweisen. Bei 
* hierbei entgegentretender Widersetzlichkeit hat er auf die Bestimmungen in 
123 * Reichsstrafgesetzbuches hinzuweisen. 
n Schülern der Fortbildungsschule sind die über die Schulzucht in der 
zonsilddenh getroffenen Bestimmungen alsbald nach ihrer Aufnahme bekannt 
zu geben und hernach in geeigneter Weise in Erinnerung zu halten. 
6. Lehrplan für die Fortbildungsschule. 
Für jede Fortbildungsschule ist von der Schulgemeinevertretung' ein ört- 
licher Lehrplan aufzustellen, bei dem folgende Grundsätze zu beachten sind 
I. Unterrichtsgegenstände und deren Behandlung. 
A. Knaben-Fortbildungsschule. 
Der Unterricht umfaßt: 
1. Sachunterricht (a. Bürger= und Lebenskunde, b. Berufskunde): 
2. Spwachunteriich 
3. Rechenunterricht 
4Z- Zeichenunterricht für die Berufe, die dessen bedürsen, und 
5. sofern es die Schulgemeindevertretung beschließt, Turnunterricht. 
re# Unterricht in der Bürger= und Lebenskunde soll an der Hand der 
Verhältnisse in der Heimat mit den Einrichtungen des kirchlichen, kommunalen, 
staatlichen Lebens (Familie, Orts-, Kirchen= und Schulgemeinde, Staat, Reich usw), 
mit den wichtigsten Gesetzes= und Rechtsverhältnissen, insbesondere den Wohlfahrts- 
gesetzen und den Dienstvertragsverhältnissen bekannt machen, so daß die Schüler 
innerlich in das Gemeinschaftsleben hineinwachsen. Besondere Beachtung verdient 
neben der staatsbirgerlichen Erziehung die sittlich-religisse Beeinflussung, weshalb 
die Lebenskunde an geeigneten Stellen sittliche, religiöse und kirchliche Fragen ge-
	        
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