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g 6.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Geld-
strafe bis zu 150 M. oder mit Haft bestraft.
Greiz, den 29. Juli 1913.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
V.
J. V.
Dr. Hanitsch.
29. Regierungs-Verordnung
vom 29. Juli 1913
über die Einrichtung und den Betrieb von Fleischereien.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird zur Beseitigung gewisser im Betrieb von Fleischereien hervorgetretener Uebel-
stände folgendes verordnet:
I. Schlächtereien im Sinne des § 16 der Reichsgewerbeordnung.
81.
Die Arbeitsräume müssen mindestens 3 m hoch und mit Fenstern versehen
sein, die nach Zahl und Art genügen, um für alle Teile der Räume ausreichend
Luft und Licht zu gewähren.
Die Fenster müssen so eingerichtet sein, daß sie zum Zwecke der Lüftung
genügend geöffnet werden können.
A die Lage der Fenster derart, daß eine ausreichende Lüftung damit nicht
erzielt werden kann, so sind noch andere gut wirkende Lüstungsvorrichtungen an-
zubringen.
Die Lüftungsöffnungen (Fenster) sind im Sommer gegen Eindringen von
Ungeziefer genügend zu sichern.
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