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Ueber Kochkesseln sind besondere Abzugsvorrichtungen für die entstehenden
Dämpfe anzubringen.
62.
Die Arbeitsräume müssen mit einem wasserdichten, nicht gedielten Fußboden
(Gement, Asphalt, Klinker mit Zementverstrich, Steinplatten usw.) versehen sein, der
eine leichte Reinigung durch Aufwaschen mit Wasser gestattet und einiges
Gefälle ht muß.
Es ist für einwandfreie Aufbewahrung und Ableitung (Beseitigung) der
flüssigen Abgänge und festen Abfälle (Klauen, Unschlitt, Borsten pp.) Sorge zu
zu tragen. Den hierüber in Ausübung der Gesundheitspolizei ergehenden behörd-
lichen Anweisungen ist Folge zu leisten.
833.
Die Wände der Arbeitsräume müssen mindestens bis auf 2 m Höhe glatt
und abwaschbar sein und, wenn mit Putz versehen, einen giftfreien, nicht bleihaltigen
Oelfarbenanstrich besitzen. Die Farbe der Wände muß hell und darf nicht rot
sein; Holz= und Tapetenbekleidung sind nicht zulässig. Der Oelfarbenanstrich ist
mindestens alle zwei Jahre zu erneuern.
Die Decken der Arbeitsräume müssen glatt geputzt sein.
84.
Die Arbeitsräume dũrfen nicht in unmittelbarer Verbindung mit Bedürfnis-
anstalten oder Ställen stehen; die Abzugsröhren von Ausgüsie en und Klosels, sowie
Entlüftungsrohre solcher dürfen nicht durch sie hindurch führen
86.
Die Arbeitsräume dürfen nicht für Nebenzwecke (als Wirtschafts-, Schlaf-,
Waschräume u. dergl.) benutzt werden, auch mit Schlafräumen nicht in Verbindung
stehen.
Im besonderen ist die Benutzung der Kochkessel zu anderen als Fleischerei-
zwecken verboten.
9 6.
In den Arbeitsräumen oder in Verbindung damit sind ausreichende Wasch-
einrichtungen für die Arbeiter sowie für die Fleischbeschauer und Trichinenschauer
herzustellen und bereitzuhalten.
§ .
uge Arbeitsräume sind dauernd in reinlichem Zustande zu erhalten. Es
sind nur wlt aus verzinktem Eisen zu benutzen. Die im Geschäftsbetriebe