Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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benutzten Beile, Messer und anderen Werkzeuge sowie die zum Zerlegen und Zer- 
kleinern von Fleisch gebrauchten Hackklötze sind stets rein zu halten. 
Simtliche Fleischereigeräte sind nach jeder Schlachtung gründlich zu 
reinigen 
Die Hackklötze müssen fugenlos sein und sind täglich einmal gründlich ab- 
zuschaben. 
86. 
Für Fleischereizwecke darf nur solches Wasser verwendet werden, das als 
einwandfreies Trinkwasser angesehen werden kann. 
809. 
Die bei dem Schlachten und Verarbeiten des Fleisches beteiligten Personen 
haben sich der größten Reinlichkeit zu befleißigen und alles zu vermeiden, was eine 
Verunreinigung des Fleisches zur Folge haben könnte (z. B. auch Schnupfen von 
Tabalh. 
s Rũhren des Blutes hat mittels eines Quirls, Löffels oder Stabes, 
teinedfur aber mit der Hand zu erfolgen. 
U. Gewerbsmäßige Schlachtungen im übrigen. 
*ii 
Auch bei den nicht unter 88 1 fg. fallenden gewerbsmäßigen Schlachtungen 
ist den Forderungen der Reinlichkeit und Gesundheit zu entsprechen und etwaigen 
diesbezüglichen Anordnungen der zuständigen Polizeibehörden Folge zu leisten. 
Insbesondere ist die Benutzung der Kochkessel zu anderen Zwecken verboten. 
Die Bestimmung des vorstehenden Absatzes findet Anwendung auf die ge- 
werbsmäßige Verarbeitung von in ausgeschlachtetem Zustand bezogenem Fleisch. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
6 11. 
Die sich auf den Verkehr mit Fleischwaren beziehenden Vorschriften der 
Regierungsverordnung vom heutigen ae, den Verkehr mit Nahrungsmitteln betr. 
sowie die Bestimmungen der 88 16 fg. der Regierungsverordnung vom 2 
1890 (Gesetzsammlung S. 31) und der Regierungs- Verordnung vom 8. November 
1907 (Gesezzammlung S. 80) werden durch diese Verordnung nicht berührt. 
512. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Geld-
	        
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