Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

82 
strafe bis zu 150 M, an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechende Haft 
tritt, bestraft. 
813. 
Die Vorschriften der 88 6—10 treten zwei Wochen nach ihrer Veröffent- 
lichung, die übrigen Vorschriften 6 Monate nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
Die Vorschrift des § 1 über die Höhe der Arbeitsräume findet keine An- 
wendung auf bestehende Anlagen, solange sie nicht eine wesentliche Erweiterung 
oder einen Umbau erfahren. 
Fürstliche Landesregierung ist befugt, Ausnahmen von den S8 2 Absatz 1, 
3 Absatz 1, 5 für bestehende Anlagen zuzulassen, sofern dic Durchführung dieser 
Bestimmungen zu unverhältnismäßigen Härten für die Beteiligten führen würde. 
Greiz, den 29. Juli 1913. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
I. V. 
Dr. Hanitsch. 
30. Regierungs-Verordnung 
vom 30. Juli 1913 
zur weiteren Ausführung des Hausarbeitgesetzes. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird 
zur weiteren Ausführung des Hausarbeitgesetzes vom 20. Dezember 1911 (Reichs- 
gesetzblatt S. 976) im Anschluß an die Regierungsverordnung vom 31. Januar 
1912 (Ges.-S. S. 10) folgendes bestimmt: 
1. Polizeiliche Verfügungen (88 5 bis 9 des Gesetzes). 
Die Polizeibehörde hat die von ihr erlassenen Verfügungen alsbald dem Ge- 
werbeaufsichtsbeamten mitzuteilen, das Fürstliche Landratsamt auch dem Gemeinde- 
vorstand.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.