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Zur Erzwingung der durch endgültige Verfügung angeordneten Maßnahmen
ist in der Regel zunächst das Strafverfahren nach § 28 flg. des Gesetzes herbeizu-
führen und von den polizeilichen Zwangsbefugnissen erst dann Gebrauch zu machen,
seme aur auch ach rechtskräftiger Verurteilung die angeordnete Maßnahme nicht ge-
offen w
2. Listenführung (58 13, 14 des Gesetzes).
Zu führen haben
a) ein Verzeichnis der beschäftigten Hausarbeiter:
l Betriebsunternehmer und Leiter von etriebaweigsellen 66 32
Absatz 1 des Gesetzes), soweit sie unmirtelbar d. h. nicht durch
Zwischenmeister oder Ausgeber (Faktoren) Hausarbeiter zaictpnn
II. Zwischenmeister für die von ihnen außerhalb ihrer Arbeitsstätten
mit Hausarbeit beschäftigten Personen,
III. Ausgeber oder sonstige Vermittler ohne eigene gewerbliche Arbeits-
stätte („Faktoren") für diejenigen Hausarbeiter, welchen sie für
Gewerbetreibende Hausarbeit übertragen
b) ein Verzeichnis der beschäftigten Zwischenmeister, Ausgeber (Faktoren)
und sonstigen Hausarbeitsvermittler Betriebsunternehmer und Leiter
von Betriebszweigstellen.
Zwischenmeister, welche die übernommene Arbeit ausschließlich in ihren eigenen
Arbeitsstuben und Werkstätten ausführen lassen, also daneben nicht noch an Haus-
arbeiter weiter übertragen, sind in das Verzeichnis der beschäftigten Hausarbeiter
aufzunehmen.
Die Verzeichnisse müssen den Namen der Hausarbeiter, Zwischenmeister und
Ausgeber nebst Angabe der Betriebsstätte dieser Personen enthalten.
Zum ersten Male sind die Verzeichnisse zum 1. Oktober 1913 den Orts-ü
polizeibehörden (Gemeindevorstand) einzureichen; diese haben sie (die Gemeindevor-
stände des platten Landes durch Vermittelung des Fürstlichen Landratsamts) bis
15. Oktober 1913 dem Gewerbeaufsichtsbeamten zur Einsicht zu übersenden.
3. Aussicht (s§ 17 des Gesetzes).
Die Aussicht über die Ausführung des Gesetzes wird ausgeübt von dem
Gewerbeaufsichtebeamten. und den lheh des rrc (Gemeindevorstand, auf dem
platten Land unter Leitung des Fürstlichen Landratsamts).
Greiz, den 30. Juli 1913.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Dr. Hanitsch.