Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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Zur Erzwingung der durch endgültige Verfügung angeordneten Maßnahmen 
ist in der Regel zunächst das Strafverfahren nach § 28 flg. des Gesetzes herbeizu- 
führen und von den polizeilichen Zwangsbefugnissen erst dann Gebrauch zu machen, 
seme aur auch ach rechtskräftiger Verurteilung die angeordnete Maßnahme nicht ge- 
offen w 
2. Listenführung (58 13, 14 des Gesetzes). 
Zu führen haben 
a) ein Verzeichnis der beschäftigten Hausarbeiter: 
l Betriebsunternehmer und Leiter von etriebaweigsellen 66 32 
Absatz 1 des Gesetzes), soweit sie unmirtelbar d. h. nicht durch 
Zwischenmeister oder Ausgeber (Faktoren) Hausarbeiter zaictpnn 
II. Zwischenmeister für die von ihnen außerhalb ihrer Arbeitsstätten 
mit Hausarbeit beschäftigten Personen, 
III. Ausgeber oder sonstige Vermittler ohne eigene gewerbliche Arbeits- 
stätte („Faktoren") für diejenigen Hausarbeiter, welchen sie für 
Gewerbetreibende Hausarbeit übertragen 
b) ein Verzeichnis der beschäftigten Zwischenmeister, Ausgeber (Faktoren) 
und sonstigen Hausarbeitsvermittler Betriebsunternehmer und Leiter 
von Betriebszweigstellen. 
Zwischenmeister, welche die übernommene Arbeit ausschließlich in ihren eigenen 
Arbeitsstuben und Werkstätten ausführen lassen, also daneben nicht noch an Haus- 
arbeiter weiter übertragen, sind in das Verzeichnis der beschäftigten Hausarbeiter 
aufzunehmen. 
Die Verzeichnisse müssen den Namen der Hausarbeiter, Zwischenmeister und 
Ausgeber nebst Angabe der Betriebsstätte dieser Personen enthalten. 
Zum ersten Male sind die Verzeichnisse zum 1. Oktober 1913 den Orts-ü 
polizeibehörden (Gemeindevorstand) einzureichen; diese haben sie (die Gemeindevor- 
stände des platten Landes durch Vermittelung des Fürstlichen Landratsamts) bis 
15. Oktober 1913 dem Gewerbeaufsichtsbeamten zur Einsicht zu übersenden. 
3. Aussicht (s§ 17 des Gesetzes). 
Die Aussicht über die Ausführung des Gesetzes wird ausgeübt von dem 
Gewerbeaufsichtebeamten. und den lheh des rrc (Gemeindevorstand, auf dem 
platten Land unter Leitung des Fürstlichen Landratsamts). 
Greiz, den 30. Juli 1913. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Dr. Hanitsch.
	        
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