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nur von der Unterschrift, der Angabe des Wohnorts und der Wohnung (Straße
und Hausnummer) sowie nötigenfalls von der inneren Adresse und der Anrede
Kenntnis zu nehmen, sich aber jeder weiteren Durchsicht zu enthalten.
Vorstehende Aenderungen treten am 1. Januar 1913 in Kreft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
2. Reg 4 KNMXT 1 4
vom 8. Jamiar 1913,
betreffend Aenderung des Regulativs über die Wahlabteilungen in
den nach dem Gesetze vom 31. Dezember 1883 bestehenden
Landtagswahlbezirken.
Das mittelst Regierungs-Bekanntmachung vom 26. Februar 1908 veröffent-
lichte Regulativ, betreffend die Wahlabteilungen in den nach den Gesetzen vom 31.
Dezember 1883 und 23. Januar 1901 bestehenden II. und VI. Landtagswahlbe-
zirken wird auf Grund des Ergebnisses der letzten Volkszählung hiermit bezüglich
des VI. Wahlbezirkes in folgender Weise abgcändert:
Die drikte Wahlabteilung wird in zwei Wahlabteilungen zerlegt und
zwar in die Abteilung 3a, bestehend aus Caselwitz mit 802 Einwohnern,
und in die Abteilung 3b, bestehend aus Nothenthal mit 708 Einwohnern.
Die Wahlabteilung 3a hat 3, die Wahlabteilung 3b 2 Wahlmänner
zu wählen.
Von der neunten Wahlabteilung wird Schönbrunn abgetrennt und der
2 Vhlabteilung zugeteilt, welche mit 1114 Einwohnern 4 Wahlmänner zu
wähle
Greiz, den 8. Januar 1913.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.