Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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2) das geltende Recht muß im Vordergrunde stehen; doch sind auch 
auf diesem Gebiete Fragen über nebensächliche Einzelheiten zu ver- 
meiden, 
3) in jeder Prüfung sind eingehende Fragen auch über Staaterecht zu 
stellen; auch das Verwaltungsrecht und das Völkerrecht sowie die 
Grundlagen der Volkewirtschaftslehre und der Finanzwissenschaft 
sollen regelmäßig zum Gegenstande der Prüfung gemacht werden. 
5. Vor dem 1. Oktober 1914 darf einem Rechtskandidaten die Zulassung 
zu der ersten juristischen Prüfung nicht deshalb versagt werden, weil 
er nicht an mehr als 3 praktischen Uebungen teilgenommen hat. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und 
Unser Fürstliches Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Lermos, den 8. Oktober 1913. 
(L 8) (gez.) Heinrich XXVII. 
(gges) Dr. Hanitsch i. V. 
34. N 1 2. M#. 4 4. 
vom 10. Oktober 1913, 
betreffend Ergänzung des mit dem Grosterzogtum Sachsen abgeschlossenen 
Staatsvertrags vom 7. Januar 1904 wegen Aufnahme der Geistes 
kranken in die Großherzoglich Sächsischen Landes-Irren-Heil= und 
Pflegeanstalten. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten- 
Regenten und Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen haben die 
Fürstliche Landesregierung und das Großherzoglich Sächsische Staatsministerium zu 
Weimar vereinbart, daß der Staatsvertrag vom 7. Jannar 1904 über die Auf- 
nahme der Geisteskranken aus dem Fürstentum Reuß älterer Linie in die Groß- 
herzoglich Sächsischen Landes-Irren-Heil= und Pflegeanstalten (Ges. S. 1905 S. 2 fg.) 
in einem Artikel 11 durch folgende Zusatzbestimmung mit Giltigkeit vom 1. Jannar 
1913 ab ergänzt wird:
	        
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