87
2) das geltende Recht muß im Vordergrunde stehen; doch sind auch
auf diesem Gebiete Fragen über nebensächliche Einzelheiten zu ver-
meiden,
3) in jeder Prüfung sind eingehende Fragen auch über Staaterecht zu
stellen; auch das Verwaltungsrecht und das Völkerrecht sowie die
Grundlagen der Volkewirtschaftslehre und der Finanzwissenschaft
sollen regelmäßig zum Gegenstande der Prüfung gemacht werden.
5. Vor dem 1. Oktober 1914 darf einem Rechtskandidaten die Zulassung
zu der ersten juristischen Prüfung nicht deshalb versagt werden, weil
er nicht an mehr als 3 praktischen Uebungen teilgenommen hat.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und
Unser Fürstliches Insiegel beifügen lassen.
Gegeben Lermos, den 8. Oktober 1913.
(L 8) (gez.) Heinrich XXVII.
(gges) Dr. Hanitsch i. V.
34. N 1 2. M#. 4 4.
vom 10. Oktober 1913,
betreffend Ergänzung des mit dem Grosterzogtum Sachsen abgeschlossenen
Staatsvertrags vom 7. Januar 1904 wegen Aufnahme der Geistes
kranken in die Großherzoglich Sächsischen Landes-Irren-Heil= und
Pflegeanstalten.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-
Regenten und Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen haben die
Fürstliche Landesregierung und das Großherzoglich Sächsische Staatsministerium zu
Weimar vereinbart, daß der Staatsvertrag vom 7. Jannar 1904 über die Auf-
nahme der Geisteskranken aus dem Fürstentum Reuß älterer Linie in die Groß-
herzoglich Sächsischen Landes-Irren-Heil= und Pflegeanstalten (Ges. S. 1905 S. 2 fg.)
in einem Artikel 11 durch folgende Zusatzbestimmung mit Giltigkeit vom 1. Jannar
1913 ab ergänzt wird: