Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

36. Regierungs-Verordnung 
vom 11. November 1913 
zur Ausführung des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes 
vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzblatt S. 583). 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten 
verordnen wir zur Ausführung des genannten Gesetzes folgendes: 
* 1. 
„Höhere Verwaltungsbehörde" im Sinne des Gesetzes ist die Fürstliche 
Landesregierung. 
Sie stellt auch die Bescheinigung aus, daß jemand im Fürstentum staats- 
angehörig ist. 
52. 
Anträge auf Aufnahme, Einbürgerung oder Entlassung sowie auf Erteilung 
einer Bescheinigung der in § 1 Absaotz 2 erwähnten Art sind in den Städten an 
den Gemeindevorstand, auf dem platten Land an das Fürstliche Landratsamt, im 
Amtgerichtsbezirk Burgk an den Fürstlichen Amtsrichter in Burgk zu richten. Die 
erforderlichen Nachweise (Geburtsschein, Staatsangehörigkeitsschein pp.) sind beizufügen. 
63. 
In den Fällen des § 40 Absatz 1 des Gesetzes ist gegen die Entscheidung 
der Fürstlichen Landesregierung die Anfechtungsklage bei dem Königlich Sächsischen 
für das Fürstentum bestellten Oberverwaltungsgericht zulässig. Dabei gellen, sofern 
es sich um einen Fall des § 26 Absatz 3 Satz 1 a. a. O. oder um einen Fall 
des 9 32 Absatz 3 a. a. O. in Verbindung mit dieser Vorschrift handelt, die Be- 
schränkungen des § 8 Absatz 1 und 2 des Verwaltungerechtspflegegesetzes vom 25. 
Juli 1912 (Ges. S. S. 68) nicht. 
ß 4. 
Die Gebühr für Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsscheins beträgt 1 Mk. 
Die in 3 2 bezeichneten Behörden haben lediglich ihre etvaigen Verläge zu berechnen. 
§ 38 des Gesetzes bleibt unberührt.
	        
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