36. Regierungs-Verordnung
vom 11. November 1913
zur Ausführung des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzblatt S. 583).
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
verordnen wir zur Ausführung des genannten Gesetzes folgendes:
* 1.
„Höhere Verwaltungsbehörde" im Sinne des Gesetzes ist die Fürstliche
Landesregierung.
Sie stellt auch die Bescheinigung aus, daß jemand im Fürstentum staats-
angehörig ist.
52.
Anträge auf Aufnahme, Einbürgerung oder Entlassung sowie auf Erteilung
einer Bescheinigung der in § 1 Absaotz 2 erwähnten Art sind in den Städten an
den Gemeindevorstand, auf dem platten Land an das Fürstliche Landratsamt, im
Amtgerichtsbezirk Burgk an den Fürstlichen Amtsrichter in Burgk zu richten. Die
erforderlichen Nachweise (Geburtsschein, Staatsangehörigkeitsschein pp.) sind beizufügen.
63.
In den Fällen des § 40 Absatz 1 des Gesetzes ist gegen die Entscheidung
der Fürstlichen Landesregierung die Anfechtungsklage bei dem Königlich Sächsischen
für das Fürstentum bestellten Oberverwaltungsgericht zulässig. Dabei gellen, sofern
es sich um einen Fall des § 26 Absatz 3 Satz 1 a. a. O. oder um einen Fall
des 9 32 Absatz 3 a. a. O. in Verbindung mit dieser Vorschrift handelt, die Be-
schränkungen des § 8 Absatz 1 und 2 des Verwaltungerechtspflegegesetzes vom 25.
Juli 1912 (Ges. S. S. 68) nicht.
ß 4.
Die Gebühr für Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsscheins beträgt 1 Mk.
Die in 3 2 bezeichneten Behörden haben lediglich ihre etvaigen Verläge zu berechnen.
§ 38 des Gesetzes bleibt unberührt.