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Die Regierungs-Verordnung vom 28. März 1872 (Ges. S. S. 65) wird
aufgehoben.
Greiz, den 11. November 1913.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
37. Regierungs-Verordnung
vom 3. Dezember 1913
über das Leichenwärterwesen.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erkeilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird verordnet, was folgt:
§ 1.
Leichenwärter oder Leichenfrauen versehen den Leichendienst nach Maßgabe
der wacsen abgedruckten „Dienstanweisung für Leichenwärter“.
Was im folgenden für Leichenwärter bestimmt ist, gilt entsprechend auch
für Leichenfrauen.
Ein Exemplar der in Absah 1 genannten Dienstanweisung ist sämtlichen
ättcre von dem Landratsamt, in den Städten vom Gemeindevorstand aus-
zuhändigen
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Die Leichenwärter werden in Landgemeinden auf Vorschlag des Gemeinde-
borsiad vom Landratsamt, in den Städten vom Gemeindevorstand für den Um-
ang der Gemeinde oder für einzelne Bezirke bestellt und verpflichtet. Vor der
Bestellung sind die zuständigen Pfarrämter über die Person sowie den Leumund
und Lebenswandel des Anzustellenden zu hörer
Benachbarte kleinere Gemeinden fönnen“ sich mit Zustimmung des Landrats-
amtes auf einen gemeinsamen Leichenwärter einigen.
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