Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

91 
Die Regierungs-Verordnung vom 28. März 1872 (Ges. S. S. 65) wird 
aufgehoben. 
Greiz, den 11. November 1913. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
37. Regierungs-Verordnung 
vom 3. Dezember 1913 
über das Leichenwärterwesen. 
  
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erkeilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten 
wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Leichenwärter oder Leichenfrauen versehen den Leichendienst nach Maßgabe 
der wacsen abgedruckten „Dienstanweisung für Leichenwärter“. 
Was im folgenden für Leichenwärter bestimmt ist, gilt entsprechend auch 
für Leichenfrauen. 
Ein Exemplar der in Absah 1 genannten Dienstanweisung ist sämtlichen 
ättcre von dem Landratsamt, in den Städten vom Gemeindevorstand aus- 
zuhändigen 
82 
Die Leichenwärter werden in Landgemeinden auf Vorschlag des Gemeinde- 
borsiad vom Landratsamt, in den Städten vom Gemeindevorstand für den Um- 
ang der Gemeinde oder für einzelne Bezirke bestellt und verpflichtet. Vor der 
Bestellung sind die zuständigen Pfarrämter über die Person sowie den Leumund 
und Lebenswandel des Anzustellenden zu hörer 
Benachbarte kleinere Gemeinden fönnen“ sich mit Zustimmung des Landrats- 
amtes auf einen gemeinsamen Leichenwärter einigen. 
14%
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.