Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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Behörde kann das Verhältnis auch sofort lösen, falls ein wichtiger Grund vorliegt. 
Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn der Leichenwärter seine Dienststellung 
zur Erlangung persönlicher Vorteile mißbraucht, z. B. wenn er einer Beerdigungs- 
anstalt gegen Entgelt Beerdigungen zuführt. 
Bevor die Behörde das Verhältnis löst, hat sie den zuständigen Physikus 
zu hören. 
88. 
Der Leichenwärter darf außerhalb seines Bezirks nur mit ausdrücklicher 
Zustimmung des zuständigen Leichenwärters oder Gemeindevorstands Dienst tun. 
Wiederholte Zuwiderhandlung gegen diese bessimmung gilt als e wichtiger 
Grund zur Lösung des Verhältnisses im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 
eu 
Die Aufsicht über das Leichenwärterwesen führt in Landgemeinden das Land- 
ratsamt, in den Städten der Gemeindevorstand. Auch sind die Leichenwärter dem 
zuständigen Physikus untergeordnet. Sie haben seine Anordnungen zu befolgen 
und seinen Rat in allen zweifelhaften Fällen einzuholen. Auch haben sie sich auf 
Verlangen einer von ihm zu veranstaltenden Prüfung zu unterwerfen. 
65 10. 
Zuwiderhandlungen gegen die dienstlichen Vorschriften sowie ungehöriges 
Verhalten im Dienste sind an den Leichenwärtern, soweit nicht strafrechtlich gegen 
sie vorzugehen ist, im Disziplinarwege mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft 
bis zu 6 Wochen, nach Befinden auch mit Enthebung vom Dienste zu ahnden. 
Zuständig zur Einleitung des Disziplinarverfahrens ist das Landratsamt, in 
den Städten der Gemeindevorstand. Vorher ist aber der zuständige Physikus zu hören. 
811. 
Für seine Dienstleistungen erhält der Leichenwärter bei jeder Leiche 
1. von Kindern bis zu 1 Jahr 1—2 Mk,. 
2. über 1 bis zu 14 Jahren 2—4 Ml, 
*i*- Personen über 14 Jahren 8 Mk- 
Für Nachtwachen bei einer Leiche kann er eine * Vergiltung ver- 
langen. Doch hat er keinen Anspruch auf Kleidungsstücke oder Wäsche des Verstorbenen. 
In den Fällen des § 22 der „Dienstanweisung“ kann er 1,50 Mk. verlangen. 
Wird eine Leiche mit Leichenpaß von auswärts zugeführt, so stehen ihm 
Gebühren nicht zu.
	        
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