Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

8 4. 
Beziehen die Berechtigten Handverkaufsmittel aus einer Apotheke zu einem 
Preise, der die nach 8 3 getroffene Festsetzung nicht übersteigt, so können die Kranken- 
kassen die Bezahlung nicht deshalb ablehnen, weil sie nach § 375 R.-V.-O. mit 
Personen, die nicht Apothekenbesitzer oder verwalter sind, niedrigere Preise vereinbart 
haben. 
6. 
Die Rechnungen sind vierteljöhrlich, spätestens bis zum 15. des folgenden 
Monats zuzufertigen. Der Preisnachlaß ist nur dann zu gewähren, wenn die 
Zahlung innerhalb Monatsfrist nach Zufertigung der Rechnung erfolgt. 
86. 
Den in § 1 Absatz 1 festgesetzten Abschlag von den Preisen der Arzneitaxe 
haben die Apotheken auch den Berufögenossenschaften, Landesversicherungsanstalten 
und der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte zu gewöhren. Die übrigen Vor- 
schriften des § 1 sowie die §§ 2 und 5 finden entsprechende Anwendung. 
§. 
Auf Arzneilieferungen an alle übrigen öffentlichen Anstalten und Kassen. 
serner an solche Vereine und Anstalten, welche der Armenpflege dienen, sowie für 
Tierarzneien ist bei Bezahlung binnen einem Monat nach Zufertigung der Rechnung 
von den Apotheken stels ein Preisnachlaß von mindestens 20% zu gewähren; er ist 
in den Arzneirechnungen anzugeben. Die Vorschrift des § 2 findet entsprechende 
Anwendung. 
Von dem Preisabschlag sind die im letzten Absatz des § 1 bezeichneten 
Arzneimittel ausgenommen. 
86. 
Diese Regierungs-Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1914 an 
in Kraft. 
Die Regierungs-Verordnung vom 17. Jannar 1907, betreffend die Rabatt- 
gewährung der Apotheker, wird mit Wirkung vom gleichen Zeitpunkte ab aufgehoben. 
Greiz, den 19. Januar 1914. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding.
	        
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