Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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Nachweis der Bazillen. Steriles Arbeiten ist sehr erwünscht. Um die Röhrchen 
zu öffnen, erwärmt man ihren Rand ganz leicht, etwa mit einem brennenden Streich- 
holz, zieht den Kork heraus (wenn nötig mit Korkzieher, jedoch ohne den Kork zu 
durchbohren), bringt das Blut in die Galle, setzt den Kork fest auf und erwärmt 
den Rand des Gefäßes wieder leicht. 
Von der 2. Woche an ist die Erkennung auf drei Wegen möglich: 
a) durch Agglutination; es werde Blut zur Agglutination (— Widalsche 
Reaktion) im Gefäß VI (Widalröhrchen) eingeschickt; die Entnahme des 
Blutes geschehe, nach Desinfektion mit Alkohol, aus dem Ohrläppchen. 
Der Alkohol muß verdunstet sein, ehe man einen kurzen Schnitt am 
unteren Rande mit steriler Lanzette macht; da sonst keine Tropfen- 
bildung eintritt. Man lasse den Wattebausch sich mit 8—10 Tropfen, 
nicht weniger, vollsauchen, Streichen und Drücken des Ohrläppchens 
befördert im Bedarfsfalle die Blutung: 
b) im Blute durch Blutgallekultur wie innerhalb der ersten 10 Tage; 
c) im Stuhl und Urin; die Stuhlproben sind mit dem Löffelchen an 
verschiedenen Stellen des Kotes zu entnehmen und im Gefäß 1 ohne 
Zufügung eines Desinfektionsmittels oder auch nur von Wasser zu 
entsenden. Der Nachweis ist weitaus langwieriger und nicht so aus- 
sichtsrcich wie die Blutkultur. Sehr verdächtig auf Typhuserreger ist 
gleich nach der Entleerung (selbst ganz leicht) getrübter Urin. Ein- 
sendung im Gefäß I. 
Zur Entscheidung der Frage, ob die Rekonvaleszenten noch Bazilleu- 
träger sind, oder ob sich in der Umgebung des Kranken Bazillenträger befinden, 
dient die Untersuchung des Stuhles. Bei negativem Ausfall ist stets einc zweite 
Probe einzusenden. 
Wasser: In gut gereinigte, nachher mit dem verdächtigen Wasser sechsmal 
ausgeschwenkte Flaschen sind 1—2 Liter so einzufüllen, daß die eine Hälfte im 
Begiun des Pumpens, die andere Hälfte nach 10 Minuten danerndem Pumpen 
entnommen wird. Die Flaschen sind in einer soliden Kiste perpackt sofort als 
Postpakct an das Institut zu senden. 
In der Meldekarte ist zu begründen, weshalb in dem vor- 
liegenden Falle das Wasser verdächtig ist. Auch sind Angaben über die 
Zahl und Zeit der angeblich durch das Wasser verursachteu Erkrankungen erforderlich. 
Greiz, den 16. Juni 1914. 
Fürstlich Reuß-Plaui. Landesregierung. 
v. Meding.
	        
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