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spiegels, des Mikroskops oder chemischer Untersuchungen
statt, so können hierfür
besonders berechnet werden.
Für die Beratung eines Kranken durch den Fern-
sprecher
Findet die Beratung von einer öffentlichen Fernsprech-
stelle aus statt, so steht dem Arzt neben der Gebühr
für die Beratung eine Entschädigung für Zeitver-
säumnis zu, und zwar für jede angefangene halbe.
Stunde in Höhe von
ml Für ein aus dem Haus des Arztes abgeholtes Rezept
Für Beratungen oder Besuche bei Tage, bei denen
eine Verrichtung vorgenommen wird, für die nach dieser
Gebührenordnung eine Gebühr von mehr als 10 M.
zu entrichten ist, darf eine besondere Vergütung nicht
berechnet werden.
. Muß der Arzt nach der Beschaffenheit des Falls oder
auf Verlangen des Kranken oder seiner Angehörigen
länger als eine halbe Stunde verweilen, so steht ihm
für jede weitere angefangene halbe Stunde eine Ver-
säumnisgebühr von
zu. Diese Gebühr fällt im Falle der Ziffer 18 fort.
. Mehr als 2 Besuche an einem Tag können nur dann
berechnet werden, wenn sie im Einverständnis mit dem
Kranken oder dessen Angehörigen gemacht werden oder
nach der Beschaffenheit des Falles geboten sind.
Sind mehrere zu einer Familie, Haushaltung, Anstalt
oder dergl. gehörende Kranke gleichzeitig in demselben
Gebäude zu behandeln, so ist der Besuch nur einfach
und für den zweiten und icden folgenden Kranken je
eine Beratung in Ansatz zu bringen.
Für Beratungen, Besuche und Leistungen bei Nacht.
d. h. in der Zeit zwischen 9 Uhr abends und 7 Uhr
morgens dürfen nebeneinander die doppelte Beratungs-
bezw. Besuchsgebühr, die doppelte Verrichtungsgebühr
und die doppelte Versäumnisgebühr (Ziffer 10) be-
rechnet werden.
Für Besuche, die am Tage auf Verlangen des Kranken
oder seiner Angehörigen sofort oder zu einer bestimmten
Stunde oder Sonn= und Feiertags nach 12 Uhr mittags
gemacht werden, das Doppelte der Sätze zu Nr. 4 und 5.