Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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spiegels, des Mikroskops oder chemischer Untersuchungen 
statt, so können hierfür 
besonders berechnet werden. 
Für die Beratung eines Kranken durch den Fern- 
sprecher 
Findet die Beratung von einer öffentlichen Fernsprech- 
stelle aus statt, so steht dem Arzt neben der Gebühr 
für die Beratung eine Entschädigung für Zeitver- 
säumnis zu, und zwar für jede angefangene halbe. 
Stunde in Höhe von 
ml Für ein aus dem Haus des Arztes abgeholtes Rezept 
Für Beratungen oder Besuche bei Tage, bei denen 
eine Verrichtung vorgenommen wird, für die nach dieser 
Gebührenordnung eine Gebühr von mehr als 10 M. 
zu entrichten ist, darf eine besondere Vergütung nicht 
berechnet werden. 
. Muß der Arzt nach der Beschaffenheit des Falls oder 
auf Verlangen des Kranken oder seiner Angehörigen 
länger als eine halbe Stunde verweilen, so steht ihm 
für jede weitere angefangene halbe Stunde eine Ver- 
säumnisgebühr von 
zu. Diese Gebühr fällt im Falle der Ziffer 18 fort. 
. Mehr als 2 Besuche an einem Tag können nur dann 
berechnet werden, wenn sie im Einverständnis mit dem 
Kranken oder dessen Angehörigen gemacht werden oder 
nach der Beschaffenheit des Falles geboten sind. 
Sind mehrere zu einer Familie, Haushaltung, Anstalt 
oder dergl. gehörende Kranke gleichzeitig in demselben 
Gebäude zu behandeln, so ist der Besuch nur einfach 
und für den zweiten und icden folgenden Kranken je 
eine Beratung in Ansatz zu bringen. 
Für Beratungen, Besuche und Leistungen bei Nacht. 
d. h. in der Zeit zwischen 9 Uhr abends und 7 Uhr 
morgens dürfen nebeneinander die doppelte Beratungs- 
bezw. Besuchsgebühr, die doppelte Verrichtungsgebühr 
und die doppelte Versäumnisgebühr (Ziffer 10) be- 
rechnet werden. 
Für Besuche, die am Tage auf Verlangen des Kranken 
oder seiner Angehörigen sofort oder zu einer bestimmten 
Stunde oder Sonn= und Feiertags nach 12 Uhr mittags 
gemacht werden, das Doppelte der Sätze zu Nr. 4 und 5.
	        
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