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5. Für die mündliche Beratschlagung zweier oder mehrerer
VAerzte jedem von ihnen (einschließlich des Besuchs)
.Für icde folgende Beratschlagung in demselben Krank-
itsfall
. Für den Beistand eines hinzugezogenen andern Arztes
bei einer Operation oder einer andern ärztlichen Ver-
richtung
Bei Ortsbesuchen von mehr als 2 Kilometer Ent-
fernung ab Wohnung des Arztes und bei Besuchen
außerhalb des Wohnorts des Arztes wird für jeden
angefangenen Kilometer des Hinwegs außer dem ersten
Kilometer für Fortkommen und Zeitversäumnis 1,50
bis 2 M. gerechnet, falls aber in gebührender
Weise für das Fortkommen gesorgt wird, die Hälfte
hiervon. Die Besuchsgebühr wird besonders erhoben.
Bei Reisen, die mehr als 10 Stunden in Anspruch
nehmen, wird außer den tatsächlich erwachsenden Reise-
kosten eine Vergütung von 30— 100 M. für den Tag
gewährt. Sie schließt die Gebühr für den Besuch und
die Entschädigung für Zeitversäumnis ein. Aerztliche
Verrichtungen sind besonders zu vergüten.
Besucht der Arzt im Fall der Ziffer 18 mehrere Kranke
auf einer Rundfahrt, so sind die gesamten Entfernungs-
gebühren in angemessener Weise auf die einzelnen Ver-
pflichteten zu verteilen.
Wird der Arzt bei Gelegenheit von Besuchen im Fall
der Ziffer 18 noch von andern Kranken in Anspruch
genommen, so steht ihm die Gebühr zu Nr. 1 bezw. 4 zu.
Der Arzt kann für Operationen, die er begonnen hat,
aber ohne seine Schuld nicht vollenden kann, die halbe
Gebühr berechnen.
Kann er eine von ihm verlangte Leistung aus
Gründen, die nicht an ihm, sondern am Auftrag--
geber liegen, nicht ausführen, so darf er gleichwohl die
fragliche Beratungt, bezw. Besuchs= und Entfernungs-
gebühr bere
. Füũr örlche jusferzigngen, und zwar
a. für eine kurze Bescheinigung über Gesundheit oder
Krankheit eines Menschen
b. für einen ausführlichen Krankheitsbericht
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