Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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5. Für die mündliche Beratschlagung zweier oder mehrerer 
VAerzte jedem von ihnen (einschließlich des Besuchs) 
.Für icde folgende Beratschlagung in demselben Krank- 
itsfall 
. Für den Beistand eines hinzugezogenen andern Arztes 
bei einer Operation oder einer andern ärztlichen Ver- 
richtung 
Bei Ortsbesuchen von mehr als 2 Kilometer Ent- 
fernung ab Wohnung des Arztes und bei Besuchen 
außerhalb des Wohnorts des Arztes wird für jeden 
angefangenen Kilometer des Hinwegs außer dem ersten 
Kilometer für Fortkommen und Zeitversäumnis 1,50 
bis 2 M. gerechnet, falls aber in gebührender 
Weise für das Fortkommen gesorgt wird, die Hälfte 
hiervon. Die Besuchsgebühr wird besonders erhoben. 
Bei Reisen, die mehr als 10 Stunden in Anspruch 
nehmen, wird außer den tatsächlich erwachsenden Reise- 
kosten eine Vergütung von 30— 100 M. für den Tag 
gewährt. Sie schließt die Gebühr für den Besuch und 
die Entschädigung für Zeitversäumnis ein. Aerztliche 
Verrichtungen sind besonders zu vergüten. 
Besucht der Arzt im Fall der Ziffer 18 mehrere Kranke 
auf einer Rundfahrt, so sind die gesamten Entfernungs- 
gebühren in angemessener Weise auf die einzelnen Ver- 
pflichteten zu verteilen. 
Wird der Arzt bei Gelegenheit von Besuchen im Fall 
der Ziffer 18 noch von andern Kranken in Anspruch 
genommen, so steht ihm die Gebühr zu Nr. 1 bezw. 4 zu. 
Der Arzt kann für Operationen, die er begonnen hat, 
aber ohne seine Schuld nicht vollenden kann, die halbe 
Gebühr berechnen. 
Kann er eine von ihm verlangte Leistung aus 
Gründen, die nicht an ihm, sondern am Auftrag-- 
geber liegen, nicht ausführen, so darf er gleichwohl die 
fragliche Beratungt, bezw. Besuchs= und Entfernungs- 
gebühr bere 
. Füũr örlche jusferzigngen, und zwar 
a. für eine kurze Bescheinigung über Gesundheit oder 
Krankheit eines Menschen 
b. für einen ausführlichen Krankheitsbericht 
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3—10 
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