Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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2 
32. 
33. 
34. 
. Für die subkutane Einspritzung von Heilmitteln (außer 
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c. für ein wissenschaftlich begründetes Gutachten (ein- 
schließlich der erforderlichen Untersuchung) 
d. für einen im Interesse des Kranken zu schreibenden 
Brief ohne das Porko 
lFür die Besichtigung einer Leiche einschl. einer etwa 
darüber auszustellenden kurzen Bescheinigung außer der 
Gebühr für den Besuch 
4 Für die Sektion einer Leiche infolge Privatauftrags 
4 Für einen schriftlichen Sektionsbericht 
Für die Bemühung zur Wiederbelebung eines Schein- 
toten mit Ausnahme von Neugeborenen (ohne die et- 
waige Nachbehandlung) 
Für die Impfung der Schutzpocken einschl. der Aus- 
lage für Lymphe, der Nachschau und der Ausstellung 
des Impfscheines 
Werden mehrere zu demselben Hausstande gehörige 
Personen in demselben Raum gemeinschaftlich geimpft, 
für jede weitere Person 
.Für die Leitung eines Bades 
.Für die Ausführung der Narkose 
Erfolgt diese behufs Ausführung einer Operation, für 
die der Arzt nicht unter M. zu beanspruchen hat, 
so ist für die Narkose keine besondere Gebühr zu 
berechnen. 
Für Massage 
Für eine hydrotherapeutische Einwickelung 
Für Anwendung des konstanten oder induzierten Stromes 
dem Betrage für diese), eine Einspritzung in die Harn- 
röhre, eine Klistier 
Für die Einspritzung von Heilmitteln direkt in eine 
Blutader (außer dem Betrage für das Mittel) 
Für Einführung eines Mastdarmrohres mit oder ohne 
Einspritzung 
Für Einführung der Magensonde oder des Schlund- 
rohres 
Für letztere bei Strikturen der Speiseröhre oder für 
eine Ausspülung des Magens 
. Werden die Verrichtungen zu Nr. 30 und 32—39 
10—30 
2—6 
3—6 
10—30 
3—10 
6—20 
3—6 
1—2 
2—6 
5—15 
2—5 
2—5 
2—5 
1—3 
3—20 
2—5 
3—6 
5—10
	        
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