Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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41. 
. Für das Ansetzen von Blutegeln (außer dem Betrage 
43. 
44. 
r 
L 
47. 
48. 
49. 
— 
G. 
— 
rl 
L 
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55. 
längere Zeit hindurch bei derselben Krankheit wiederholt 
ausgeführt, so ist nur die 3 ersten Male der volle 
Sat, für jedes folgende Mal die Hälfte zuzubilligen, 
jedoch nicht unter 1 M 
Für einen Aderlaß 
für diese) 
Für das Setzen von Schröpfköpfen 
Die Instrumente und Verbandmittel, die entweder nur 
einen einmaligen Gebrauch erlauben oder wegen be- 
sonderer Umstände haben vernichtet werden müssen oder 
die der Kranke zur ferneren Anwendung für sich be- 
hält, sind dem Arzle zu liefern oder ihrem Wert nach 
zu vergüten. 
5. Die Gebühr für die Durchleuchtung mit Röntgen- 
strahlen x7 die Anfertigung von RNöntgen-Aufnahmen 
ist in allen Fällen zu vereinbaren. Ist das unter- 
blieben, # il die übliche Gebühr als vereinbart. 
II. Besondere Verrichtungen. 
1. Wundärztliche Verrichtungen. 
. Für Eröffnung eines boberllächlichen Abscesses oder Er- 
und 
weiterung einer 
Für Eröffnung eines Keslegenten Abscesses 
Für Anwendung des scharfen Löffels 
Für den ersten Verband einer kleinen Wunde 
Für Naht und ersten Verband einer kleinen Wunde 
Für Naht und ersten Verband einer größeren Wunde 
Für jeden folgenden Verband ist die Hälfte der Sätze 
49—51 zu berechnen, jedoch nicht unter 1 M. 
Sind mehrere Verbände gleichzeitig anzulegen, so darf 
höchstens das Doppelte dieser Sätze berechnet werden. 
. Für Anlegung eines größeren festen oder Streckver- 
bandes jedesmal 
.Für Entfernung eines solchen 
Für Unterbindung eines größeren Blutgefäßes als selb- 
Ieahe Operation oder Operation einer Pulsaderge- 
schwulf 
2—6 M. 
2—5 „ 
1—3 „ 
2—8. 
5—30 „ 
2—8. 
1—5 „ 
3z–8 , 
10—30 „, 
5—15 „ 
2—5 . 
20—100 „
	        
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