102
41.
. Für das Ansetzen von Blutegeln (außer dem Betrage
43.
44.
r
L
47.
48.
49.
—
G.
—
rl
L
r
r
55.
längere Zeit hindurch bei derselben Krankheit wiederholt
ausgeführt, so ist nur die 3 ersten Male der volle
Sat, für jedes folgende Mal die Hälfte zuzubilligen,
jedoch nicht unter 1 M
Für einen Aderlaß
für diese)
Für das Setzen von Schröpfköpfen
Die Instrumente und Verbandmittel, die entweder nur
einen einmaligen Gebrauch erlauben oder wegen be-
sonderer Umstände haben vernichtet werden müssen oder
die der Kranke zur ferneren Anwendung für sich be-
hält, sind dem Arzle zu liefern oder ihrem Wert nach
zu vergüten.
5. Die Gebühr für die Durchleuchtung mit Röntgen-
strahlen x7 die Anfertigung von RNöntgen-Aufnahmen
ist in allen Fällen zu vereinbaren. Ist das unter-
blieben, # il die übliche Gebühr als vereinbart.
II. Besondere Verrichtungen.
1. Wundärztliche Verrichtungen.
. Für Eröffnung eines boberllächlichen Abscesses oder Er-
und
weiterung einer
Für Eröffnung eines Keslegenten Abscesses
Für Anwendung des scharfen Löffels
Für den ersten Verband einer kleinen Wunde
Für Naht und ersten Verband einer kleinen Wunde
Für Naht und ersten Verband einer größeren Wunde
Für jeden folgenden Verband ist die Hälfte der Sätze
49—51 zu berechnen, jedoch nicht unter 1 M.
Sind mehrere Verbände gleichzeitig anzulegen, so darf
höchstens das Doppelte dieser Sätze berechnet werden.
. Für Anlegung eines größeren festen oder Streckver-
bandes jedesmal
.Für Entfernung eines solchen
Für Unterbindung eines größeren Blutgefäßes als selb-
Ieahe Operation oder Operation einer Pulsaderge-
schwulf
2—6 M.
2—5 „
1—3 „
2—8.
5—30 „
2—8.
1—5 „
3z–8 ,
10—30 „,
5—15 „
2—5 .
20—100 „