Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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71. 
72. 
73. 
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81. 
82. 
83. 
84. 
65. 
86. 
keit mit dem Viertel oder der Hälfte vorstehender 
Ansätze zu vergüten. 
.Für Absetzung oder Auslösung von Gliedern, und zwar 
a. eines Ober- oder Unterarmes, eines Ober- oder Unter- 
schenkels 
b. des Fußes oder der Hand 
c. eines Fingers oder einer Zehe oder einzelner Glieder 
berselben 
Für Ausrottung eines Finger= oder Zehennagels 
Für Trennung zusammengewachsener Finger oder Zehen 
Für Resektion eines Knochens der Gliedmaßen in der 
Kontinuität 
Für Gelenkresektion oder Resektion des Ober= oder 
Unterkiefers 
.Fiülr Reseltion einer oder mehrerer Rippen derselben 
Seite 
Für Ausschneidung des Brustbeins 
Für Eröffnung der Schädelhöhle 
Für besiung der Oberkieferhöhle oder einer Knochen- 
zyste des Kiefers 
4Bm Für gewaltsames Geradestrecken eines verkrümmten 
Gliedes boer Kicderzerbrechen eines fehlerhaft geheilten 
Knochenb 
.Für —# eines - zur Drainage oder zur 
Entfernung eines Frem 
Für “..— 
Für Osteotomie 
Für diese an der Hüfte 
Für Operation des Klumpfußes 
Für Anfertigung eines Gips= oder Filz-Korsetts 
Für Einrichtung und ersten Verband verrenkter Glieder, 
und zwar 
a. des Unterkiefers 
b. des Oberarmes 
c. des Oberschenkels 
d. des Vorderarmes, Unterschenkels, Fuß= oder Hand- 
gelen 
o. der Finger oder Zehen 
30 —150 
20—100 
6—30 
3—10 
— 
20— 100 „ 
30 —200 
20—100 
20—100 
30—150 
5—30 
10—50 „ 
20—80 „ 
15—100. 
30—100 
30—100 
10—30 
8—20 
10—30 
30—60 
10—30 
2—10
	        
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