Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

lI. der Wirbelsäule 
87. Für Einrichtung und Verband veralteter Verrenkungen 
88. Für Operation der einfachen Hasenscharte 
89. Für größere plastische Operationen (Augenlid-, Nasen-, 
Lippen-, Ganmenbildung, Operation der komplizierten 
Hasenscharte) 
90. Für Durchschneidung des Zungenbändchens 
91. Für Ausrottung eines Teiles der Zunge oder der 
ganzen Zunge 
92. Für Eröffnung des Kehlkopfes oder der Luströhre 
93. Für Spaltung des Kehlkopfes mit nachfolgender Aus- 
rottung von Neubildungen 
94. Für teilweise oder gänzliche Ausrottung des Kehlkopfes 
95. Für Eröffnung des Schlundes oder der Speiseröhre 
96. Für Ausrottung des Kropfes 
97. Für Absetzung einer Brustdrüse 
98. Für diese mit Ausräumung der Achselhöhle 
90. Für Ausrottung vergrößerter Lymphdrüsen am Halse 
und in der Achselhöhle 
100. Für Operation des Empyems durch Schnitt 
101. Für Eröffnung des geschlossenen Mundes, Gehörganges 
oder Nasenloches 
102. Für Eröffnung des oberflächlichen Verschlusses des 
Afters, der Harnröhre, der Schamspalte 
103. Für Eröffnung tieferer Verschlüsse des Mastdarmes, der 
Harnröhre, der Scheide, des Gebärmuttermundes 
104. Für Operationen an inneren Organen der Bauchhöhle 
105. Für Eröffnung der Bauchhöhl stischen Zwecken 
106. Für Zurückbringung eines beweglichen Bruches oder 
eines Mastdarmvorfalles 
107. Für Zurückbringung eines eingeklemmten Bruches 
108. Für Operation eines eingeklemmten Bruches oder 
Radikaloperation eines Bruches oder Anlegung oder. 
Heilung eines künstlichen Afters 
109. Für Operation einer Mastdarmfistel oder eines Mast- 
darmworfalles oder von Hämorrhoidalknoten 
110. Für Ausrottung des Mastdarms 
sind die doppelten Gebühren zu gewähren. 
  
105 
10—25 M. 
10—50 
20—150 „ 
1—3 „ 
20—100 
20—100 „ 
25—150 „ 
30—200 
30—100 
50—200 „ 
25—100 
30—200 „ 
12—30„ 
20 — 100 
5—20 
5 —20„ 
15—60 
50.—300 „ 
25—150 „ 
3—10 „ 
10—50„ 
30—100 „, 
10—50 „ 
50—200
	        
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