lI. der Wirbelsäule
87. Für Einrichtung und Verband veralteter Verrenkungen
88. Für Operation der einfachen Hasenscharte
89. Für größere plastische Operationen (Augenlid-, Nasen-,
Lippen-, Ganmenbildung, Operation der komplizierten
Hasenscharte)
90. Für Durchschneidung des Zungenbändchens
91. Für Ausrottung eines Teiles der Zunge oder der
ganzen Zunge
92. Für Eröffnung des Kehlkopfes oder der Luströhre
93. Für Spaltung des Kehlkopfes mit nachfolgender Aus-
rottung von Neubildungen
94. Für teilweise oder gänzliche Ausrottung des Kehlkopfes
95. Für Eröffnung des Schlundes oder der Speiseröhre
96. Für Ausrottung des Kropfes
97. Für Absetzung einer Brustdrüse
98. Für diese mit Ausräumung der Achselhöhle
90. Für Ausrottung vergrößerter Lymphdrüsen am Halse
und in der Achselhöhle
100. Für Operation des Empyems durch Schnitt
101. Für Eröffnung des geschlossenen Mundes, Gehörganges
oder Nasenloches
102. Für Eröffnung des oberflächlichen Verschlusses des
Afters, der Harnröhre, der Schamspalte
103. Für Eröffnung tieferer Verschlüsse des Mastdarmes, der
Harnröhre, der Scheide, des Gebärmuttermundes
104. Für Operationen an inneren Organen der Bauchhöhle
105. Für Eröffnung der Bauchhöhl stischen Zwecken
106. Für Zurückbringung eines beweglichen Bruches oder
eines Mastdarmvorfalles
107. Für Zurückbringung eines eingeklemmten Bruches
108. Für Operation eines eingeklemmten Bruches oder
Radikaloperation eines Bruches oder Anlegung oder.
Heilung eines künstlichen Afters
109. Für Operation einer Mastdarmfistel oder eines Mast-
darmworfalles oder von Hämorrhoidalknoten
110. Für Ausrottung des Mastdarms
sind die doppelten Gebühren zu gewähren.
105
10—25 M.
10—50
20—150 „
1—3 „
20—100
20—100 „
25—150 „
30—200
30—100
50—200 „
25—100
30—200 „
12—30„
20 — 100
5—20
5 —20„
15—60
50.—300 „
25—150 „
3—10 „
10—50„
30—100 „,
10—50 „
50—200