Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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111. Für Einführuug eines Bougie oder Katheterismus 
der Harnröhre beim Maune 3 15 M. 
112. Für Katheterismus der Harnröhre bei der Frau 1,50 —5 „ 
113. Werden die Operationen zu Nr. 111 und 112 längere 
Zeit wiederholt ausgeführt, so ist für die drei ersten 
Male der volle Satz, für die folgenden die Hälfte zu 
berechnen, jedoch nicht unter 1 „ 
114. Für Operation der Phimose oder Paraphimose 5—20 „ 
115. Für Zurückbringung der Paraphimose 1—6 „ 
116. Für den Harnröhrenschnitt 10— 60 „ 
117. Für Operation einer Harnrhrenfistel 15— 100 „ 
118. Für Absetzung des Penis 15—40 „ 
119. Für Spiegelung der Blase als selbständige Operation 5—20 „ 
120. Für Ausspülung der Blase desgl. 2—5 „ 
121. Für den Steinschnitt oder Zertrümmerung (in ciner 
oder mehreren Sigtzungen) 50—300 „ 
122. Für Operation des Blutaderbruches 10—30 „ 
123. Für Heftpflastereinwickelung des Hodens 1.50—5 „ 
124. Für die Schnittoperation des Wasserbruches 15— 50 
125. Für Ausrottung eines oder beider Hoden 25—100 „ 
126. Für die Transfusion 30—60 „ 
2. Geburtshilfliche und gynäkologische Verrichtungen. 
127. Für Untersuchung auf Schwangerschaft, rn- Ge- 
burt oder Krankheit der Geschlechtsorgan 3 10 „ 
128. Für den Beistand bei einer natürlichen Eulbindung 10 —30 „ 
129. Bei einer Geburt von mehr als 2 Stunden Dauer 
130. 
S 
13 
— 
sfür jede angefangene halbe Stunde mehr 2- 4 
Für Verbesserung der Kindeslage durch äußere Hand- 
griffe 10—30 
Künstliche Entbindung 
a. durch Extraktion 10—30 
b. durch Wendung mittels innerer Handgrisfe oder 
durch Zange 15—80 
### 
. durch Wendung, Extraktion und Zange zugleich oder 
durch Perforation mit oder ohne Kephalotripsie oder 
Zerstückelung oder mit Symphysiotomie 25—100 
d. bei vorliegendem Mutterkuchen außerdem 10—60
	        
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