Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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Höhere oder geringere Gebühren als die vorstehend festgesetzten dürfen von 
den Trichinenschauern nicht erhoben oder angenommen werden. 
Die Sätze unter b gelten auch für die gleichzeitig die Trichinenschau aus- 
übenden Fleischbeschauer. 
89. 
Rückständige Gebühren werden wie Gemeindeabgaben nach Maßgabe des 
Gesetzes vom 3. November 1899 (Gesetzsammlung Seite 101) beigetrieben. 
W. Trichinenschauer, deren Ausbildung und Bestellung. Trichinenschaubezirke. 
l 10. 
Die Vornahme der Trichinenschau erfolgt entweder durch besondere, vom 
Fürstlichen Landratsamte bestellte und verpflichtete Trichinenschauer oder gleichzeitig 
durch die Fleischbeschauer, dafern diese die Befähigung zur Ausübung der Trichinen- 
schau besitzen und als Trichinenschauer vom Fürstlichen Landratsamt verpflichtet sind. 
Von der Bestellung als Trichinenschauer sind außer den im § 12 der Aus- 
führungsbestimmungen E des Bundesrats zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze 
bezeichneten Personen auch die weiteren in § 11 der Ausführungsbestimmungen B 
erwähnten Personen ausgeschlossen. 
Approbierte Aerzte und Tierärzte bedürfen eines besonderen Befähigungs- 
ausweises für die Ausübung der Trichinenschau nicht. 
8 11. 
Diejenigen Personen, welche zur Zeit des Inkrafttretens gegenwärtiger Ver- 
ordnung auf Grund der Regierungsverordnung vom 9. Februar 1887 (Gesetzsamm- 
lung Seite 54) die amtliche Trichinenschau ausüben, dürfen auch weiterhin als 
Trichinenschauer tätig sein; sie haben sich ebenso wie künftig zu bestellende Trichinen= 
schauer alle drei Jahre einer Nachprüfung (vergl. § 18 dieser Verordnung) zu unter- 
ziehen und hierbei die nach den Vorschriften gegenwärtiger Verordnung für die Aus- 
übung der Trichinenschau erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. 
Das Bestehen der Nachprüfung ist auf dem früheren Befähungszeugnisse zu 
bescheinigen. 
Die bereits bestellten Trichinenschauer unterliegen im übrigen auch allen 
sonstigen einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung. 
* 12. 
Nach dem Inkrafttreten gegenwärtiger Verordnung hat eine Nenbestellung 
von besonderen Trichinenschauern nur noch ausnahmsweise, insbesondere dann zu 
erfolgen, wenn dies behufs ordnungsmäßiger Durchführung sowohl der Bestimmungen
	        
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