Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

V. Trichinenschaubücher. 
8 22. 
Die Trichinenschauer haben für jedes Jahr ein besonderes Trichinenschaubuch 
nach dem Muster der Anlage 5 zu führen, in kelenn unter sinnttaufende Nummern S 
iede im Laufe des Jahres von ihnen vorg 9 chweinen 
und Schweinefleisch einzutragen ist. 
Die Trichinenschaubücher der Trichinenschauer sind mindestens fünf Jahre 
lang nach der letzten Eintragung aufzubewahren und auf Verlangen den Polizei- 
behörden und dem Fürstlichen Landeslierarzte jederzeit vorzulegen. 
Die Beschaffung der Bücher erfolgt auf Kosten der Gemeinden. 
V. Straf= und Schlußbestimmungen. 
823. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden, so- 
weit sie nicht unter andere strengere Strafbestimmungen fallen und soweit nicht auf 
Trichinenschauer die Strafvorschriften in § 21 gegenwärtiger Verordnung in Ver- 
bindung mit § 14 der Regierungsverodnung vom 23. Februar 1903 Anwendung 
zu finden haben, mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bestraft. 
§ 24. 
Diese Verordnung trikt mit dem 1. Oktober laufenden Jahres in Krast. Mit 
diesem Tage erledigen sich: 
1I. die Regierungs-Verordnung vom 9. Februar 1887, die zwangsweise 
Einführung der mikroskopischen Untersuchung des Schweinefleisches auf 
Trichinen betreffend, « 
2. das Reglement für die Prüfung der Trichinenschauer und die In- 
struktion für die amtlich bestellten Trichinenschauer, Regierungs-Be- 
kanntmachung vom 16. Februar 1867, 
3. das Regulativ über die Unterrichtskurse für die Trichinenschauer 
Regierungs-Bekanntmachung vom 13. Oktober 
Greiz, am 2. Juli 1914. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
  
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