V. Trichinenschaubücher.
8 22.
Die Trichinenschauer haben für jedes Jahr ein besonderes Trichinenschaubuch
nach dem Muster der Anlage 5 zu führen, in kelenn unter sinnttaufende Nummern S
iede im Laufe des Jahres von ihnen vorg 9 chweinen
und Schweinefleisch einzutragen ist.
Die Trichinenschaubücher der Trichinenschauer sind mindestens fünf Jahre
lang nach der letzten Eintragung aufzubewahren und auf Verlangen den Polizei-
behörden und dem Fürstlichen Landeslierarzte jederzeit vorzulegen.
Die Beschaffung der Bücher erfolgt auf Kosten der Gemeinden.
V. Straf= und Schlußbestimmungen.
823.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden, so-
weit sie nicht unter andere strengere Strafbestimmungen fallen und soweit nicht auf
Trichinenschauer die Strafvorschriften in § 21 gegenwärtiger Verordnung in Ver-
bindung mit § 14 der Regierungsverodnung vom 23. Februar 1903 Anwendung
zu finden haben, mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bestraft.
§ 24.
Diese Verordnung trikt mit dem 1. Oktober laufenden Jahres in Krast. Mit
diesem Tage erledigen sich:
1I. die Regierungs-Verordnung vom 9. Februar 1887, die zwangsweise
Einführung der mikroskopischen Untersuchung des Schweinefleisches auf
Trichinen betreffend, «
2. das Reglement für die Prüfung der Trichinenschauer und die In-
struktion für die amtlich bestellten Trichinenschauer, Regierungs-Be-
kanntmachung vom 16. Februar 1867,
3. das Regulativ über die Unterrichtskurse für die Trichinenschauer
Regierungs-Bekanntmachung vom 13. Oktober
Greiz, am 2. Juli 1914.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
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