170 haus Olbenburg. Der niebersächsische Kreis. Die Mecklenburger u. Welfen. 88 254—255.
weite Moore beginnen, bis man an der untern Ems, wo die Leda mündet
und der Fluß zum Dollart sich erweitert, eintritt in
das meerentrungene Land voll Gärten, Wiesen,
den reichen Wohnsch tapferer Friesen,
in das uppige, herdenreiche Marschland von Ostfriesland (§§8 316 ff.). —
Am linken Ufer der Weser sind dann noch zu nennen die Grafschaften Hoya-
und Diepholz, ja der Kreis erstreckt sich in der Grafschaft Schaumburg
und im Bistum Verden noch auf das östliche Weserufer. Zu den r
geschlechtern des Kreises zählten endlich auch noch die Grafen von Olden-
urg, eine Dynastie, die gleich den Häusern Nassau und Lothringen zu den
ersten Fürstenthronen Europas emporgestiegen ist)
A. Ber niedersächsische Areis. Bie Mechlenburger und Welfen.
5 255. Der niedersächsische Kreis war der noch übrige Kern des
alten Herzogtums Sachsen. Im Westen von der Weser begrenzt (doch vgl.
§ 254), griff er im Osten und Norden noch über die Elbe, indem er das
ehemals slavische Mecklenburg und das altsächsische Holstein mitumfaßte.
Im Süden reichte er mit den Fürstentümern Grubenhagen, Kalenberg
und Göttingen und der am südlichsten von allen gelegenen Reichsstadt
Mühlhausen noch über den Harz hinaus. Im allgemeinen aber bildete
dies Gebirge die Grenze. Nördlich von seinen massigen, rundgewölbten Ber-
*) Die Grafen von Oldenburg und Delmenhorst treten, nachdem Heinrichs des
Löwen Herzogtum Sachsen aufgelöst worden (§ 162), als selbständige Landesherren her-
vor. Ihr kleines Gebiet la ärts der unteren Weser; später gewannen sie den größ-
ten Teil des Stedinger Landes. Vielfach zerteilt und in kleinen Fehden beschäftigt, wuchs
das Haus heran. lich kam unter Dietrich dem Glücklichen (J. 1440) alles olden-
burgische Gebiet zusammen. Sein Sohn Christian ward von seinem Oheim mütterlicher-
seits, e Adolf VIII. von Schleswig-Holstein, zur dänischen Krone empfohlen,
die er selber ausgeschlagen. Die dänischen Stände wählten ihn 1448 zu ihrem Könige;
1460 folgte dieser seinem Oheim in Schleswig-Holstein, frei gewählt durch die Stände
dieses Landes ( 1481). Seine Enkel, König Christian III. (1 1559) und Herzog Adolf
(# 1586), sind die Stammväter, jener der königlichen oder glückstädtischen, dieser
der herzoglichen oder Kottorpichen Linie. Der Mannsstamm der deänischen ist 1863
mit Kinig Friedrich VII. ausgestorben. Von der sonderburgischen dagegen, einer herzog-
lichen Nebenlinie der glückstädtischen Linie existieren noch zwei Zweige, die ältere au-
gustenburgische und die jüngere, becksche oder glücksburgische. Dänemark war
ein Wahlreich bis 1660, wo König Friedrich III. es in eine unumschränkte Erbmonarchie
verwandelte. Er gab 1665 ein Thronfolgegesetz, nach welchem seine männli Nach-
kommen und nach deren Aussterben (was 1863 mit dem Tode Friedrichs VII. eintrat)
der Weiberstamm zum Throne in dem Königreiche kommen sollte. Für die Herzogtümer
Schleswig-Holstein galt diese Erbfolge nicht, vielmehr war hier nach altem, stets anerkann-
tem Recht nur der Mannesstamm des old wrischen Gesamthauses (die männlichen
Nachkommen des Stammvaters Christians I.) erbberechtigt. Trägerin dieser Ansprüche
war die augustenburgische Linie. Diese Umstände führten zu den een in neuerer Zeit
und zu Schleswig-Holsteins Lostrennung von Dänemark im Jahre 1864.
on der gottorpschen Linie w6n es gegenwärtig nur noch Geei Zweige: der
ältere ist der kaiserlich russische, abstammend von Karl Friedrich, Gemahl der Groß-
fürstin Anna, Tochter Peters des Großen. Der jüngere ist der großkerdoslich olden-
burgische. Als nämlich Christian I. dänischer König ward, überließ er Oldenburg seinem
Bruder Gerhard dem Streitbaren, 1. 1499. Die Nachkommen desselben erwarben
noch das Budjadinger Land und Jeverland, starben aber 1667 mit dem gugen An-
ton Günther aus. Bis 1773 blieb Oldenburg unmittelbar unter den dänischen Königen.
Dann tauschte es C istin VII. an den rufsischen Drosüesten Paul, der es wieder
seinem Vetter, dem bischof Friedrich August von Lübeck, gleichfalls einem Got-
torper, Überließ. Kaiser Joseph II. erhob das Land zum Herzogtum und seit dem Wiener
Kongreß ist das durch Besitzerweiterungen noch ferner vergrößerte Gebiet Großherzogtum.