Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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der Herstellung der Präparate, jedoch ausschließlich der für die Probenentnahme 
aufgewendeten Zeit, mindestens 6 Minuten, bei Benutzung von Ersatproben aus 
dem Rippenteile des Zwerchfells oder aus den Bauchmuskeln mindestens 12 Minnten, 
anf die Untersuchung eines einzelnen Stückes Speck mindestens 5 Minuten, auf die 
Untersuchung sonstiger einzelner Fleischstücke mindestens 8 Minuten zu verwenden. 
§ 3. 
Die zur Untersuchung bestimmten Fleischproben hat der Trichinenschauer persön- 
lich zu entnehmen, und zwar bei frischem Fleische vor dem Zerlegen des Schweinc= 
körpers; es kann jedoch die Probenentnahme durch besonders hierzu verpflichtete 
Vrobenentnehmer erfolgen. Wenn aus mehreren Schweinen oder halben zubereiteten 
Schweinen oder Fleischstücken zugleich Proben entnommen werden, sind zu ihrer 
Aufbewahrung und Unterscheidung Blechbüchsen mit eingestanzten Aummern zu ver- 
wenden. Die einzelnen Schweine oder halben zubereiteten Schweine oder Fleischstücke, 
von denen die Proben entnommen werden, sind übereinstimmend mit den zugehörigen 
Proben zu numerieren. 
8 4. 
Die Proben sind bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen 
je in der Mindestgröße einer Haselnuß aus den beiden Zwerchfellpfeilern (Nierenzapfen) 
am Uebergang in den sehnigen Teil zu entnehmen. 
In Fällen, in denen die Zwerchfellpfeiler etwa abhanden gekommen sind, sind 
zwei gleich hroße Proben aus dem Rippenteile des Zwerchfells (Kronfleisch) oder aus 
den Bauchmuskeln zu entnehmen. In Fällen, in denen nur ein Zwerchfellpfeiler 
vorhanden ist. ist aus diesem eine doppelthafelnußgroße Probe zu entnehmen. 
Von zubereitetem Fleische (Pökelfleisch, Schinken und Specksciten) sind von 
jedem einzelnen Stücke 3 fettarme Proben je in der Mindestgröße einer Bohne von 
verschiedenen Stellen und womöglich aus der Nähe von Knochen oder Sehnen zu 
entnehmen. 
8 6. 
Von jeder der vorstehend bezeichneten Proben hat der Beschauer bei Speck 4 
mithin im ganzen 12, bei einzelnen Fleischstücken 6, mithin im ganzen 18, bei 
ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen beim Vorhandensein beider 
Zwerchfellpfeiler 7, mithin im ganzen 14, beim Vorhandensein nur eines Zwerch- 
fellpfeilers 14 haferkorngroße Stückchen aus verschiedenen Stellen möglichst am 
Uebergang in sehnige Teile und zwischen den Gläsern des Kommpressoriums so zu 
quetschen, daß durch die Präparate gewöhnliche Druckschrift deutlich gelesen werden 
kann. Ist das Fleisch der zu untersuchenden Stücke trocken und alt, so sind die 
Präparate vor dem Quetschen 10 bis 20 Minnten mittels Kalilange zu erweichen, 
welche etwa mit der doppelten Menge Wasser verdünnt ist.
	        
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