131
Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
12.
(Ausgegeben am 4. August 1914.)
22. Regierungs-Verordnung
vom 28. Juli 1914,
betreffend den Mißbrauch von Flaschen.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird folgendes verordnet:
W 1.
Gesundheitsschädliche, arzneihaltige oder ekelerregende Stoffe dürfen nicht in
Flaschen verabreicht werden, die üblicherweise zur Aufnahme von Nahrungs= oder
Genußmitteln dienen oder durch Aufschrift dazu bestimmt sind.
8 2.
Diese Verordnung ist überall, wo Stoffe der in § 1 erwähnten Art feil-
gehalten oder verkauft werden, in deutlich lesbarer Schrift an einer in die Augen
fallenden Stelle auszuhängen.
3.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft
bis zu 6 Tagen bestraft.
Greiz, den 28. Juli 1914.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Dr. Hanitsch.