145
abgabe abzuändern. Die Aeuderung ist den Wahlberechtigten spätestens 3 Tage
vor Beginn der Frist mitzuteilen.
Vor Festsetzung von Ort und Zeit der Wahl hat sich der Wahlleiter wit
dem Versicherungsamt darüber ins Einvernehmen zu setzen (vergl. Nr. 13 Abs. 1
5. Die Vorschlagslisten sind für die Arbeitgeber und die Versicherten sencs
Wahlbezirks getrennt aufzustellen. Jede Vorschlagsliste soll dreimal so viel Namen
enthalten, als Vertreter zu wählen sind.
Die vorzuschlagenden Personen müssen in dem Wahlbezirke wohnen.
Die Vorgeschlagenen sind nach Vor= und Zunamen, Stand oder Beruf und
Wohnort, bei Versicherten auch unter Angabe des Arbeitgebers zu bezeichnen und
in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen.
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens 3 Wahlberechtigten des Wahl-
bezirks unter Benennung eines für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Ver-
treters aus der Mitte der Unterzeichner unterschrieben sein. Ist kein Vertreter
benannt, so gilt der erste Unterzeichner als Vertreter.
Mit den Vorschlagslisten für die Versicherten ist von jedem Voeschlagenen
eine Erklärung darüber vorzulegen, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist. Bei
den Vorschlagslisten für die Arbeitgeber ist eine solche Erklärung nur erforderlich,
soweit ein Vorgeschlagener nach § 17 der Reichsversicherungsordnung oder nach §7
der Satzung der Thüringischen Landesversicherungsaustalt vom 11. Dezember 1911
zur Ablehnung der Wahl berechtigt ist.
6. Der Wahlleiter läßt die Listen getrennt für jeden Wahlbezirk mit dem
Tage des Eingangs und fortlaufend nach der Reihenfolge des Eingangs mit Buch-
staben (A. B usw.) bezeichnen. Er prüft die Vorschlagslisten und teilt elwaige
Anstände alsbald den bevollmächtigten Vertretern mit. Zur Beseitigung der An-
stände ist eine Frist zu setzen.
7. Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird vom Wahlleiter aufge-
sordert, sich binnen einer Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden. Erklärt er sich
nicht innerhalb dieser Frist, so wird sein Name auf allen Vorschlagslisten gestrichen.
Den bevollmächtigten Vertretern ist die Streichung unverzüglich mitzuteieen und
anheimzugeben, binnen einer Frist Ersatzvorschläge zu machen. Wer bereits in einer
Vorschlagsliste aufgeführt ist, darf dabei nicht vorgeschlagen werden. Den Vertretern
ist die snume in die eingereichten Listen zu gestatten.
8. Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist seine Unter-
schrift auf allen Vorschlagslisten zu streichen; den bevollmächtigten Vertretern ist
nötigenfalls die Beschaffung anderer Unterschristen binnen einer Frist zur Ver-
meidung der Ungültigkeit der Vorschlagslisten aufzugeben.
9. Die Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden
e6 ·