Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

145 
abgabe abzuändern. Die Aeuderung ist den Wahlberechtigten spätestens 3 Tage 
vor Beginn der Frist mitzuteilen. 
Vor Festsetzung von Ort und Zeit der Wahl hat sich der Wahlleiter wit 
dem Versicherungsamt darüber ins Einvernehmen zu setzen (vergl. Nr. 13 Abs. 1 
5. Die Vorschlagslisten sind für die Arbeitgeber und die Versicherten sencs 
Wahlbezirks getrennt aufzustellen. Jede Vorschlagsliste soll dreimal so viel Namen 
enthalten, als Vertreter zu wählen sind. 
Die vorzuschlagenden Personen müssen in dem Wahlbezirke wohnen. 
Die Vorgeschlagenen sind nach Vor= und Zunamen, Stand oder Beruf und 
Wohnort, bei Versicherten auch unter Angabe des Arbeitgebers zu bezeichnen und 
in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. 
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens 3 Wahlberechtigten des Wahl- 
bezirks unter Benennung eines für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Ver- 
treters aus der Mitte der Unterzeichner unterschrieben sein. Ist kein Vertreter 
benannt, so gilt der erste Unterzeichner als Vertreter. 
Mit den Vorschlagslisten für die Versicherten ist von jedem Voeschlagenen 
eine Erklärung darüber vorzulegen, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist. Bei 
den Vorschlagslisten für die Arbeitgeber ist eine solche Erklärung nur erforderlich, 
soweit ein Vorgeschlagener nach § 17 der Reichsversicherungsordnung oder nach §7 
der Satzung der Thüringischen Landesversicherungsaustalt vom 11. Dezember 1911 
zur Ablehnung der Wahl berechtigt ist. 
6. Der Wahlleiter läßt die Listen getrennt für jeden Wahlbezirk mit dem 
Tage des Eingangs und fortlaufend nach der Reihenfolge des Eingangs mit Buch- 
staben (A. B usw.) bezeichnen. Er prüft die Vorschlagslisten und teilt elwaige 
Anstände alsbald den bevollmächtigten Vertretern mit. Zur Beseitigung der An- 
stände ist eine Frist zu setzen. 
7. Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird vom Wahlleiter aufge- 
sordert, sich binnen einer Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden. Erklärt er sich 
nicht innerhalb dieser Frist, so wird sein Name auf allen Vorschlagslisten gestrichen. 
Den bevollmächtigten Vertretern ist die Streichung unverzüglich mitzuteieen und 
anheimzugeben, binnen einer Frist Ersatzvorschläge zu machen. Wer bereits in einer 
Vorschlagsliste aufgeführt ist, darf dabei nicht vorgeschlagen werden. Den Vertretern 
ist die snume in die eingereichten Listen zu gestatten. 
8. Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist seine Unter- 
schrift auf allen Vorschlagslisten zu streichen; den bevollmächtigten Vertretern ist 
nötigenfalls die Beschaffung anderer Unterschristen binnen einer Frist zur Ver- 
meidung der Ungültigkeit der Vorschlagslisten aufzugeben. 
9. Die Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden 
e6 ·
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.