Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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oder wenn sie den zwingenden Vorschriften der Nr. 5 nicht entsprechen und der 
Mangel nicht rechtzeilig behoben wird. 
Ist ein Vorgeschlagener nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet und 
kommt der bevollmächtigte Vertreter der Aufforderung, die Bezeichnung zu ergänzen, 
nicht rechtzeitig nach, so wird der Name des unvollständig Bezeichneten gestrichen. 
Enthält eine Vorschlagsliste trotz etwaiger Streichungen eine größere als 
die vorgeschriebene Zahl von Bewerbern, so werden die Vorgeschlagenen gestrichen, 
deren Namen den in zulässiger Zahl vor ihnen Genannten folgen. Enthält eine 
Vorschlagsliste meniger als die vorgeschriebene Zahl von Bewerbern, so wird sie da- 
durch nicht ungültig. 
10. Zwei oder mehr Vorschlagslisten desselben Wahlbezirks können in der 
Weise miteinander verbunden werden, daß sie den anderen Vorschlagslisten gegen- 
über als eine einzige Vorschlagsliste gelten. In diesem Falle müssen die Unterzeichner 
der Vorschlagslisten oder die bevollmächtigten Vertreter spätestens 2 Wochen vor 
dem Wahltage die übereinstimmende Erklärung abgeben, daß die Vorschlagslisten 
miteinander verbunden sein sollen. Anderenfalls ist die Erklärung über die Ver- 
bindung ungültig. 
11. Die Anstände sollen bis zum Ablauf des 10. Tages vor dem Beginne 
der Frist zur Stimmabgabe beseitigt sein. 
Frühestens 9 und spätestens 5 volle Tage vor diesem Tage sind die güliigen 
Vorschlagslisten von dem Wahlleiter gleichzeitig mit ihrer Bezeichnung (Nr. 6 
den für die amtlichen Bekanntmachungen des Wahlbezirks bestimmten Blättern e 
veröffentlichen oder den Wahlberechtigten zu übersenden. Hierbei ist auf die Zu- 
* verbundener Listen hinzuweisen. 
2. Wird in einem Wahlbezirke bis zu dem in Nr. 4 bestimmten Termine 
nur ein Vorschlageliste von den Arbeitgebern oder den Versicherten eingereicht, so 
findet bei dieser Gruppe keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig ver- 
zeichneten Personen gelten in der erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vor- 
schlags als gewählt. 
IV. Die Wahl. 
13. Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzettels 
ausgeübt. Die Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Wider- 
spruch oder Vorbehalt enthalten. Sie sind handschriftlich oder durch Vewielfältigung 
herzustellen. Die Stimmabgabe erfolgt bei dem Versicherungsamt, bei dem der 
Wahlberechtigte als Versicherungsvertreter gewählt ist, binnen einer in der Auf- 
forderung (Nr. 4) mitzuteilenden Frist. Die Stimmzettel sind in einem ver- 
schlossenen, mit dem Stempel der Thüringischen Landesversichcrungsanstalt ver- 
sehenen Wahlumschlag abzugeben. Der Wahlumschlag wird dem Wahlberechtigten 
mit der Aufforderung (Nr. 4) übersandt.
	        
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