Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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Es darf nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt 
werden. Als verändert gelten auch solche Vorschlagslisten, in welchen die Reihen- 
folge der Vorgeschlagenen xt ist. Es genügt aber, daß der Stimmzettel die 
Bezeichnung der Liste (Nr. 6) enthält, für die der Wähler sich enischeidet. Im 
übrigen sind — die von den Vorschlagslisten abweichen, ungültig. 
14. Die zur Ausübung ihres Wahlrechts Erscheinenden sind in Listen ein- 
zutragen, von denen die eine für die Arbeitgeber, die andere für die Versicherten 
bestimmt ist. In den Listen ist die fortlaufende Nummer, der Name, Beruf und 
Wohnort der Erschienenen, in der Liste der Versicherten auch der Name des Arbeit- 
gebers, bei dem der Versicherte beschäftigt ist, anzugeben. 
Die Wähler haben sich auf Verlangen des Versicherungsamtes über die 
Wohlberechigung auszuweisen. Als Ausweis genügt in der Regel die Vorlage der 
Aufforderung (Nr. 4). 
Wird ein * Wahl Erschienener als nicht wahlberechtigt zurückgewiesen, so 
ist sein Name gleichwohl in der Liste, für die er sich angemeldet hat, aufzuführen: 
der s——- ist dabei zu vermerken. 
5. Die abgegebenen Stimmzettel sind uneröffnet getrennt für die Ver- 
treter d# Tersicheree und der Arbeitgeber beim Versicherungsamt aufzubewahren. 
16. Nach Ablauf der Frist zur Stimmabgabe (Nr. 12) reicht das Ver- 
sicherungsamt die Wahlumschläge und die Listen (Nr. 14) dem Wahlleiter mit der 
Bescheinigung ein, daß sich niemand weiter zur Ausübung der Wahl gemeldet habe. 
Dabei ist über die sich etva bei der Wahl ergebenden Beanstandungen, die Ent- 
scheidungen über die Zulassung zur Wahl sowie sonstige Vorfällc, die für die Gül- 
tigkeit der Wahl in Betracht kommen, zu berichten. 
Sind überhaupt keine Wahlberechtigten erschienen, so ist dies dem Wahlleiter 
anzuzeigen. 
17. Hierauf berust der Wahlleiter zur Feststellung des Wahlergebnisses in 
allen 3 Wahlbezirken je einen im Bezirke der Landesversicherungsanstalt wohnenden 
Arbeilgeber und Versicherten zu Beisihern. 
Der Wahlleiter verpflichtet die Beisitzer durch Handschlag auf gewissenhafte 
Erfüllung ihrer Obliegenheiten. 
Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlvorstand. Die Wahlbe- 
rechtigten und Vertreter der Landesversicherungsanstalt dürfen der Feststellung des 
Wahlergebnisses beiwohnen. 
18. Der Wahlvorstand öffnet die Wahlumschläge und nimmt die Stimmzettel 
heraus. Sodann prüft er die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt die Zahl der 
abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgege- 
benen gültigen Stimmen fest. Das Wahlergebnis wird getrennt für jeden Wahl- 
bezirk festgestellt.
	        
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