Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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Stimmzettel, die den Vorschriften der Nr. 13 nicht entsprechen oder ein Merk- 
mal haben, welches die Absicht einer Keunzeichnung wahrscheinlich macht, sind un- 
gültig. Ungültig ist ferner ein Stimmzektel, dessen Inhalt zweifelhaft ist. Befinden 
sich in einem Umschlage mehrere Stimmzettel, so werden sic, wenn sie vollständig 
übereinstimmen, nur als ein Stimmzettel gezählt, anderfalls sind sie ungültig. 
19. Die Vertreter werden unter die Vorschlagslisten nach dem Verhältnis der 
Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen (Nr. 18) verteilt, und zwar in der Reihen-= 
folge der der Größe nach geordneten Höchstzahlen, die sich bei der folgenden Rech- 
nung ergeben: 
Die den einzelnen Vorschagölisten hetallenen Stimmentahlen sind in einer 
Reihe nebeneinander zu stellen und alle durch 1. 2, 3, 4 usw. zu teilen. Die er- 
mittelten Teilzahlen sind nacheinander archolt- unter den Zahlen der ersten 
Reihe aufzuführen. Die Teilung ist fortzusetzen, bis anzunehmen ist, daß höhere 
Zahlen, als aus den früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht 
kommen, nicht mehr entstehen. Bruchteile von Zahlen sind wegzulassen. Ein Mu- 
ster rd die Rechnung ist in Anlage II beigefügt. 
ind bei der Verteilung des letzten Sitzes mehrere gleiche Zahlen vorhanden, 
so ussri das Los 
20. Verbundene Vorschlagslisten gelten gegenüber anderen als eine einzige. 
Die auf sie entfallenden Sitze werden demnächst auf die einzelnen verbundenen Vor- 
schlagslisten nach dem in Nr. 19 bestimmten Verfahren verteilt. 
21. Für die Zuweisung der auf die einzelne Vorschlagsliste entfallenden 
Sitze an die güllig vorgeschlagenen Bewerber ist die Reihenfolge maßgebend, in der 
die Bewerber in der Liste aufgeführt sind. 
Sind einer Vorschlagsliste mehr Sitze zuzuweisen, als auf ihr Bewerber 
gültig vorgeschlagen sind, so sind alle auf ihr Vorgeschlagenen gewählt. Die über- 
zähligen Sitze werden unter die übrigen Vorschlagslisten desselben Wahlbezirks durch 
Fortsetzung des in Nr. 19 bestimmten Verfahrens verteilt. 
22. Ueber die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fer- 
tigen. Sie ist vom Wahlleiter und dem nach seinem Ermessen zuzuziehenden Schrift- 
führer zu unterschreiben. 
In ihr sind Zeit und Ort der Verhandlung, die Namen der Mitglieder des 
Wahlvorstandes, ferner getrennt nach den Wahlbezirken die Gesamtzahl der abge- 
gebenen gültigen Stimmen, die jeder Vorschlagöliste und jeder Gruppe verbundener 
Vorschlagslisten zugefallene Stimmenzahl, die berechneten Höchstzahlen, deren Ver- 
teilung auf die Vorschlagslisten und die Namen der Gewählten anzugeben. 
23. Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten mit der Aufforderung mit- 
zuteilen, sich über die Annahme der Wahl zu erklären. Geht binnen 3 Tagen eine 
Erklärung nicht ein, so gilt die Wahl als angenommen.
	        
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