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Universität bezogen und ordnungsmäßig mindestens drei Jahre lang dem Studium
ihrer Wissenschaft auf der Universität obgelegen haben.
6#2.
Die Zulassung zur Prüfung erfolgt durch die oberste Schulbehörde des
Staales, dem der Bewerber durch Anstellung oder mindestens drei Jahre durch Be-
sitz der Staatsangehörigkeit angehört. Die Meldung ist bei ihr — von Lehrern
auf dem vorgeschriebenen Dienstwege — mit Angabe der Ficher, in denen die
Prüfung abgelegt werden soll, unter Beifügung folgender Schriftstücke einzureichen:
1) eines Lebenslaufs mit genauen Angaben über die Vorbereitung zur
rüfung,
2) von Lehrern: der Zeugnisse über die bestandene erste und zweite Lehrer-
prüfung; von anderen Bewerbern: des Reisezeugnisses und der Nach-
weise darüber, welche Vorlesungen der Bewerber gehört und an welchen
Uebungen oder Kursen er teilgenommen hat.
Weitere Zeugnisse, insbesondere über Führung und Gesundheit, sind auf
Erfordern beizubringen. #
Soll die Prüfung im Französischen oder Englischen abgelegt werden, so kann
auf die Studiendauer (8 1 Abs. 2) die auf einer ausländischen Hochschule oder auf
einer Akademie für Handels= und Sozialwissenschaften verbrachte Zeit bis zu zwei
Halbjahren angerechnet werden.
8 3.
Erfolgt die Zulassung zur Prüfung, so wird die Meldung nebst den An-
lagen bis zum 15. Juni an die geschäftsführende Regierung übermittelt.
*ie
Die geschäftsführende Regierung ernennt den Vorsitzenden der Prüfungs-
kommission, sowie nötigenfalls seinen Stellvertreter, beruft für jede Prüfung die er-
forderliche Kommission aus Thüringischen Schulmännern und bestimmt, wo die Klau-
sur, die mündliche und die praktische Prüfung abgehalten werden soll.
Bei Uebersendung einer Meldung kann die anmeldende Regierung gleich-
zeitig einen Schulmann ihres Bereichs benennen, den sie, wenn möglich, als Mit-
glied der Kommission bei der betreffenden Prüsung zugezogen zu sehen würscht.
Ist die Regierung eines Prüflings in der Prüfungskommission nicht vertreten, so
en e zur Prüfung einen Vortreter entsenden, der aber dann nicht stimmberech-
tigt ist.
865.
Jeder Prüfling hat sich der Prüfung in Pädagoglk und in zwei Unterrichts-
2.