Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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Universität bezogen und ordnungsmäßig mindestens drei Jahre lang dem Studium 
ihrer Wissenschaft auf der Universität obgelegen haben. 
6#2. 
Die Zulassung zur Prüfung erfolgt durch die oberste Schulbehörde des 
Staales, dem der Bewerber durch Anstellung oder mindestens drei Jahre durch Be- 
sitz der Staatsangehörigkeit angehört. Die Meldung ist bei ihr — von Lehrern 
auf dem vorgeschriebenen Dienstwege — mit Angabe der Ficher, in denen die 
Prüfung abgelegt werden soll, unter Beifügung folgender Schriftstücke einzureichen: 
1) eines Lebenslaufs mit genauen Angaben über die Vorbereitung zur 
rüfung, 
2) von Lehrern: der Zeugnisse über die bestandene erste und zweite Lehrer- 
prüfung; von anderen Bewerbern: des Reisezeugnisses und der Nach- 
weise darüber, welche Vorlesungen der Bewerber gehört und an welchen 
Uebungen oder Kursen er teilgenommen hat. 
Weitere Zeugnisse, insbesondere über Führung und Gesundheit, sind auf 
Erfordern beizubringen. # 
Soll die Prüfung im Französischen oder Englischen abgelegt werden, so kann 
auf die Studiendauer (8 1 Abs. 2) die auf einer ausländischen Hochschule oder auf 
einer Akademie für Handels= und Sozialwissenschaften verbrachte Zeit bis zu zwei 
Halbjahren angerechnet werden. 
8 3. 
Erfolgt die Zulassung zur Prüfung, so wird die Meldung nebst den An- 
lagen bis zum 15. Juni an die geschäftsführende Regierung übermittelt. 
*ie 
Die geschäftsführende Regierung ernennt den Vorsitzenden der Prüfungs- 
kommission, sowie nötigenfalls seinen Stellvertreter, beruft für jede Prüfung die er- 
forderliche Kommission aus Thüringischen Schulmännern und bestimmt, wo die Klau- 
sur, die mündliche und die praktische Prüfung abgehalten werden soll. 
Bei Uebersendung einer Meldung kann die anmeldende Regierung gleich- 
zeitig einen Schulmann ihres Bereichs benennen, den sie, wenn möglich, als Mit- 
glied der Kommission bei der betreffenden Prüsung zugezogen zu sehen würscht. 
Ist die Regierung eines Prüflings in der Prüfungskommission nicht vertreten, so 
en e zur Prüfung einen Vortreter entsenden, der aber dann nicht stimmberech- 
tigt ist. 
865. 
Jeder Prüfling hat sich der Prüfung in Pädagoglk und in zwei Unterrichts- 
2.
	        
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