Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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Prüflingen, welche eine Lehrerprüfung nicht abgelegt haben, kann eine zweite 
Lehrprobe im zweiten Prüfungsfach auferlegt werden. 
8 13. 
Nach dem Ausfall der gesamten Prüfung entscheidet die Kommission durch 
Mehrheitsbeschluß, ob die Prüfung bestanden ist; bei Stimmengleichheit entscheidet 
die Stimme des Vorsiyzenden. Die Leistungen in jedem einzelnen Prüfungsfache 
sind zu diesem Zwecke nach den Abstufungen sehr gut, gut, imganzen gut, 
genügend, nicht genügend zu zensieren. Ist die Prüfung bestanden, so ist 
sie schließlich durch eine Hauptzensur zu kennzeichnen. 
Hat der Prüfling den Forderungen der Prüfungsordnung nicht entsprochen, 
so entscheidet die dem Bewerber vorgesetzte oberste Schulbehörde nach dem Berichte 
der Kommission, ob er zu einer Ergänzungsprüfung zugelassen werden soll oder 
nicht. Dieselbe Behörde befindet darüber, ob eine Wiederholung der ganzen Prü- 
sung zulässig ist. 
**i 
Nach bestandener Prüfung erhält der Geprüfte ein von den Mitgliedern der 
Kommission unterschriebenes und von seiner obersten Schulbehörde beglaubigtes 
Prüfungszeugnis. — Jede Regierung erhält Abschrist des Prüfungsprotokolls be- 
treffs der von ihr gemeldeten Prüflinge. 
* 15. 
Innerhalb der 5 auf die Ablegung der Prüfung folgenden Jahre ist ein- 
mal die Ablegung einer Erweiterungsprüfung möglich, bei der der Prüfling durch 
eine Klausurarbeit und in mündlicher Prüfung seine Kenntnisse in einem Unter- 
richtsfache, in dem er vorher nicht geprüft worden ist, nachweisen kann. 
6 16. 
Die Kosten der Prüfung, zu denen der Prüfling bei Ablegung der ganzen 
Prüfung 40, bei Ergänzungs= und Erweiterungsprüfungen 20 -“ beizutragen hat, 
hat jede Regierung für die von ihr angemeldeten Prüflinge zu zahlen. 
817. 
Die Prüfungsordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
	        
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