Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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1. Im § 18a „Postprotest“ ist am Schlusse des zweiten Abs. unter v 
hinter der E vom 30. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 391) nachzutragen: 
Auch Polprotestauftrige mit solchen im Stadkkreise Danzig zahlbaren 
gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, 
der in Ostpreußen oder in einem der aufgeführten westpreußischen Kreise 
liegt, werden erst am zweiundsechzigsten Werktage nach dem Zahlungs- 
tage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. 
2. Vorstehende Aenderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 8. September 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraette.
	        
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