Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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3. 
bleibt der Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der 
Postauftrag bei der Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt 
die Einlösung nicht, so wird der Wechsel mit dem Postauftrag am 
dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 der 
Wechselordnung, wenn dieser Tag auf einen Sonn-voder Feiertag fällt, 
am nächsten Werktage nochmals zur Zahlung vorgczeigt. Bleibt die 
zweite Vorzeigung oder der Veriuch zu dieser erfolglos, so wird gegen 
die im Postauftrage bezeichnete Person Protest nach den Vorschriften 
der Wechselordnung erhoben. 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in 
der Provinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marien= 
burg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Nosenberg, 
Graudenz Stadt und Land, Löban, Culm, Briesen, Straßburg, Thorn 
Stadt und Land zahlbar sind, werden erst am neunzigsten Tage nach 
Ablauf der Protestfrist! des Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung, wenn 
dieser Tag auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage 
nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Dasselbe gilt für die nochmalige 
Vorzeigung von Postprotestausträgen mit solchen im Stadikreise Danzig 
zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen 
Ort angeben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten west- 
preußischen Kreise liegt. 
Ziffer 2 der Bekanntmachung vom 6. August 1914 sowie die Be- 
lanmtmachungen v om 30. August und vom 8. September 1914 (Reichs- 
Gesebl. S. 357, 391 und 401) werden aufgehoben. 
Vorstehende Aenderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 27. September 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kractke.
	        
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