Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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usw, ist unter V statt des mit den Worten: „Postprotestaufträge mit Wechseln, die in 
Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden Absatzes — Be- 
kanntmachung vom 27. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 419) — zu setzen: 
# 
3. 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Eliabt Lothringen, in der Provinz 
Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing 
Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und 
Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahl- 
bar sind, werden erst am linhunderiund wanzigsten Tage nach Ablauf 
der Protestfrist des Artikel 41 Abs. 2 der Weochselordnung, wenn dieser 
Tag auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage nochmals 
zur Zahlung vorgezeigt. Das gleiche gilt für die nochmalige Vorzeigung 
von Postprotestaufträgen mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren 
gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, 
der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise 
liegt. 
Hinter dem durch Ziffer 1 geänderten Absatz ist als neuer Absatz 
einzurücken: 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts 
besteht, kann die Post damit betraut werden, neben der Wechselsumme 
auch die vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechsel- 
zinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. 
ird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotest- 
anstra hinter „Betrag des ceigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst 
Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich 
vnoo ab“. Der Zeitpuu von dem an die Zinsen zu be- 
rechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des 
Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen 
verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme 
und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber 
wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
Vorstehende Aenderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 26. Oktober 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
	        
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