Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
2.
(Ausgegeben am 3. Februar 1914.)
2 9 1 3#W. 4. 4
vom 28. Jannar 1914,
Zahntechniker und Krankenkassen betreffend.
Zur Ausführung des § 123 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli
1911 (Reichsgesetzblatt S. 509) wird folgendes bestimmt:
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Als Zahntechniker im Sinne der Reichsversicherungsordnung ist anzusehen, wer
1. das 25. Lebensjahr vollendet hat und unbescholten ist,
2. eine dreijährige Lehrzeit bei einem Zahnarzt oder einem zuverlässigen
Zahntechniker durchgemacht hat,
3. nach der Lehrzeit (Nr. 2) vier Jahre als behandelnder Zahntechniker
im Hauptberuf tätig gewesen ist,
4. das Gewerbe des Zahntechnikers im Hauptberuf ausübt.
Voraussetzung ist außerdem, daß nicht Tatsachen vorliegen, die die Unzu-
verlässigkeit des Zahntechnikers dartun.
Auf den unter Nr. 3 genannten vierjährigen Zeitraum kann bis zu einem
Jahre die Zeit angerechnet werden, die zur Ausbildung an einer vom Staat oder
von einem Verband der Zahntechniker unterhaltenen Lehranstalt verwendet worden ist.
Bis zum 31. Dezember 1918 bedarf es des Nachweises der ordnungs-
mäßigen Lehrzeit (Nr. 2) nicht für Zahntechniker, die dieses Gewerbe mindestens
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