Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
2. 
(Ausgegeben am 3. Februar 1914.) 
  
2 9 1 3#W. 4. 4 
vom 28. Jannar 1914, 
Zahntechniker und Krankenkassen betreffend. 
Zur Ausführung des § 123 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 
1911 (Reichsgesetzblatt S. 509) wird folgendes bestimmt: 
r 
Als Zahntechniker im Sinne der Reichsversicherungsordnung ist anzusehen, wer 
1. das 25. Lebensjahr vollendet hat und unbescholten ist, 
2. eine dreijährige Lehrzeit bei einem Zahnarzt oder einem zuverlässigen 
Zahntechniker durchgemacht hat, 
3. nach der Lehrzeit (Nr. 2) vier Jahre als behandelnder Zahntechniker 
im Hauptberuf tätig gewesen ist, 
4. das Gewerbe des Zahntechnikers im Hauptberuf ausübt. 
Voraussetzung ist außerdem, daß nicht Tatsachen vorliegen, die die Unzu- 
verlässigkeit des Zahntechnikers dartun. 
Auf den unter Nr. 3 genannten vierjährigen Zeitraum kann bis zu einem 
Jahre die Zeit angerechnet werden, die zur Ausbildung an einer vom Staat oder 
von einem Verband der Zahntechniker unterhaltenen Lehranstalt verwendet worden ist. 
Bis zum 31. Dezember 1918 bedarf es des Nachweises der ordnungs- 
mäßigen Lehrzeit (Nr. 2) nicht für Zahntechniker, die dieses Gewerbe mindestens 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.