Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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38. Verordnung 
vom 4. November 1914 
über die Viehzählung am 1. Dezember 1914. 
Nachdem der Bundesrat beschlossen hat, daß in allen Jahren, in denen eine 
Viehzählung erweiterten Umfanges nicht stattfindet, Viehzählungen kleineren Umfanges 
vorgenommen werden sollen, wird eine solche für den 1. Dezember 1914 angeordnet. 
Zur Ausführung dieses Beschlusses wird für das Fürstentum hiermit folgendes 
bestimmt: 
1. 
Die Zählung erstreckt sich auf Pferde, Rindvieh, Schafe, Schweine und Ziegen 
nach den in der Zählungsliste verzeichneten Altersklassen. Gezählt wird am 1. 
Dezember d. J. unter Benutzung von Zählungslisten durch die Gemeindevorstände, 
denen es überlassen bleibt, sich dabei ihrer Gemeindebeamten, einschließlich des Polizei- 
personals und der Dienerschaft, zu bedienen oder besondere Zähler zu bestellen. 
Größere Gemeindebezirke sind von dem Gemeindevorstande in eine ent- 
sprechende Zahl von Zählbezirken zu teilen. 
2. 
Die Zählungslisten sind am 1. Dezember d. J. in der Weise auszufüllen, 
daß die mit der Aufnahme betrauten Personen das zu zählende Vieh von Haus- 
haltung zu Haushaltung ermitteln und in die Liste eintragen. In den Spalten 
1 und 2 der Liste sind sämtliche Häuser (Gehöfte) des Gemeindebezirks ihrer laufen- 
den Nummer nach und in Spalte 3 die Haushaltungsvorstände namentlich aufzu- 
führen, auch wenn in den betreffenden Haushaltungen kein zu zählendes Vieh vor- 
hauden ist. — Wo in Spalte 4 bis 15 der Liste Zahleneinträge nicht zu machen 
sind, ist solches mit einem Strich (—) zu bekunden. 
Nur in den Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern können die Häuser 
bezw. Haushaltungen, für welche Einträge nicht zu machen sind, aus der Zählungs- 
liste weggelassen werden. 
3. 
Die mit der Zählung beaustragten Personen sind von dem Gemeindevor- 
stand gehörig zu unterweisen und zu sorgfältigster Beobachtung dieser Verordnung, 
die zugleich als Anweisung für die Gemeindevorstände und die Zähler gilt, sowie 
der der Zählungsliste vorgedruckten Anleitung anzuhalten. Die von ihnen ausge- 
füllten Listen sind zu unterschreiben und spätestens bis zum 5. Dezember an den 
Gemeindevorstand abzuliefern.
	        
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