Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

4. 
Die Gemeindevorstände haben die Zählungslisten auf ihre Vollständigkeit 
und auf die Richtigkeit der einzelnen Einträge zu prüfen. Nach bewirkter und 
bescheinigter Prüfung haben die Gemeindevorstände des platten Landes die Zählungs- 
listen sofort an das Fürstliche Landratsamt einzureichen, das die Listen in dauer- 
hafter Verpackung an das Thüringische Statistische Amt in Weimar bis spätestens 
zum 10. Dezember dss. Is. portofrei einsendet. Die Gemeindevorstände der Städte 
haben die Zählungslisten bis zum gleichen Zeitpunkt unmittelbar dorthin einzusenden. 
Das Thüringische Statistische n ist beauftragt, die Zählungslisten zu 
prüfen und die Ergebnisse zusammenzustellen. — Die Gemeindevorstände werden 
deshalb angewiesen, allen Anforderungen des Statistischen Amtes, die zur Durch- 
führung der Zählung an sie gestellt werden, sorgfältig und mit größter Beschleu- 
nigung zu entsprechen. 
Greiz, den 4. November 1914. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
von Meding.
	        
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