Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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haben sämtlich durch Annahme der Erklärungen des Landtags ihre Erledigung ge- 
funden. Die Gesetze werden demnächst veröffentlicht werden. 
Kraft Höchster Vollmacht ist zu Bekundung des Vorstehenden gegenwärtiger 
Landtagsabschied 
ausgefertigt und unter Beidrückung des Regierungssiegels vollzogen. 
Greiz, den 7. November 1914. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
gez. v. Meding. 
40. Gesetz 
vom 7. November 1914 
über die Verlängerung der Landtagsmandate aus Anlaß des 
gegenwärtigen Krieges. 
In Abwesenheit Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht 
Beinrich des Siebenundzwanzigsten 
Fürsten Reuß Jüngerer Linie, 
Regenten des Fürstentums Reuß Aelterer Linie, 
wird kraft Höchster Vollmacht mit Zustimmung des Landtags verordnet, was folgt: 
0 1. 
e Dauer der derzeitigen Landtagsmandate wird über ihre Ablaufszeit 
hinaus um ein Jahr verlängert. 
8 2. 
Das Gesetz vom 18. Mai 1913, den Landtag betreffend, tritt, soweit es 
nicht bereits in Kraft ist, erft mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem nach § 1 die 
Hälfte der derzeitigen Landtagsabgeordneten auszuscheiden hat; mit diesem Zeit-
	        
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