177
punkt erlöschen auch erst die Mandate der Ersten Bürgermeister von Greiz und
Zeulenroda
* 3.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit ihrer Verkündung in Kraft.
Greiz, den 7. November 1914.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
41. Gesetz
vom 9. November 1914,
Gemeinderatswahlen betreffend.
In Abwesenheit Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht
Heinrich des ZGiebenundzwanzigsten
Fürsten Neuß Jüngerer Linie,
Regenten des Fürstentums Reuß Aelterer Linie,
wird kraft Höchster Vollmacht mit Zustimmung des Landtags verordnet, was folgt:
81.
In denjenigen Gemeinden des Fürstentums, in welchen in den Jahren 1914
und 1916 eine regelmäßige Neuwahl von Gemeinderatsmitgliedern stattfinden müßte,
wird diese Neuwahl um ein Jahr verschoben und die Amtsdauer aller dermaligen
Mitglieder des Gemeinderats um ein Jahr verlängert.
8 2.
Wahlen zum Ersatz zuseheweuh ausgeschiedener Gemeinderatsmitglieder
sinden vor Mitte November 1915 nicht statt. Ausnahmen können von Fürstlicher
Landesregierung zugelassen werden, wen ohne die Ersatzwahlen der Gemeinderat
nicht arbeitsfähig sein sollte.
z 3.
Bei Feststellung des Mitgliederbestandes des Gemeinderats und Berechnung