Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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punkt erlöschen auch erst die Mandate der Ersten Bürgermeister von Greiz und 
Zeulenroda 
* 3. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Greiz, den 7. November 1914. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
41. Gesetz 
vom 9. November 1914, 
Gemeinderatswahlen betreffend. 
In Abwesenheit Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht 
Heinrich des ZGiebenundzwanzigsten 
Fürsten Neuß Jüngerer Linie, 
Regenten des Fürstentums Reuß Aelterer Linie, 
wird kraft Höchster Vollmacht mit Zustimmung des Landtags verordnet, was folgt: 
81. 
In denjenigen Gemeinden des Fürstentums, in welchen in den Jahren 1914 
und 1916 eine regelmäßige Neuwahl von Gemeinderatsmitgliedern stattfinden müßte, 
wird diese Neuwahl um ein Jahr verschoben und die Amtsdauer aller dermaligen 
Mitglieder des Gemeinderats um ein Jahr verlängert. 
8 2. 
Wahlen zum Ersatz zuseheweuh ausgeschiedener Gemeinderatsmitglieder 
sinden vor Mitte November 1915 nicht statt. Ausnahmen können von Fürstlicher 
Landesregierung zugelassen werden, wen ohne die Ersatzwahlen der Gemeinderat 
nicht arbeitsfähig sein sollte. 
z 3. 
Bei Feststellung des Mitgliederbestandes des Gemeinderats und Berechnung
	        
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