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der nach Artikel 119 der Gemeindeordnung erforderten Zweidrittelmehrheit sind die
Gemeinderatsmitglieder, welche infolge des gegenwärtigen Kriegszustands zum Dienst
im Heere oder in der Marine einberufen oder freiwillig eingetreten und deshalb
verhindert sind, nicht mitzuzählen.
Ferner gilt, solange Ersatzwahlen nach § 2 nicht stattgefunden haben, für
die Berechnung der Beschlußfähigkeit nach Artikel 119 der Gemeindeordnung der
Bestand der Gemeinderatsmitglieder als um die Zahl der etwa außergewöhnlich
ausgeschiedenen Gemeinderatsmitglieder vermindert.
Greiz, den 9. November 1914.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
42. Zuwachssteuergesetz
vom 10. November 1914.
In Abwesenheit Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht
Beinrich des Siebenundzwanzigsten
Fürsten Reuß Jüngerer Linic,
Regenten des Fürstentums Reuß Aelterer Linie,
wird kraft Höchster Vollmacht mit Zustimmung des Landtags verordnet, was folgt:
§ 1.
Eine Erhebung der Zuwachssteuer nach dem Zuwachssteuergeseh vom 14.
Februar 1911 findet nicht mehr statt.
82.
Den Gemeinden bleibt überlassen, die 8
83.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1915 in Kraft.
Greiz, den 10. November 1914.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.