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dort vorgesehene Verkauf den Gemeindevorständen. Bleibt jene Aufforderung un-
beachtet, so übernimmt der Gemeindevorstand, auf dem platten Land nach näherer
Anweisung des Fürstlichen Landratsamts, die vorhandenen Vorräte außer den für
den eigenen Bedarf des Besitzers erforderlichen unter Feststellung von Art und
Menge und verkauft sie dann auf Rechnung und Kosten des Besipers zu den fest-
gesetzten Höchstpreisen.
Das Fürstliche Landratsamt bezw. die Stadtgemeindevorstände können auch,
anstatt die vorhandenen Vorräte zum Verkauf zu bringen, die Verkaufsstellen solcher
Verkäufer, welche die Einhaltung der Höchstpreise verweigern, schließen, wenn und
solange es mit dem Interesse der Bevölkerung vereinbar ist.
83.
Die Festsetzung von Höchstpreisen gemäß § 3 des Reichsgesetzes, betreffend
Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Oktober 1914 erfolgt, soweit es nicht vom Bundesrat geschehen ist, durch Fürstliche
Landesregierung.
Die von Fürstlichem Landratsamt und den Gemeindevorständen der Städte
auf Grund der Verordnung vom 13. August 1914 festgesetzten Höchstpreise bleiben
in Kraft, solange nicht vom Bundesrat oder von Fürstlicher Landesregierung etwas
anderes bestimmt wird.
Greiz, den 16. November 1914.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
von Meding.