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in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden Absatzes
— Bekanntmachung vom 26. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 457) — zu setzen:
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der
Provinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg,
Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz
Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadtund Land
zahlbar sind, werden erst am einhundertundfünfzigsten Tage nach Ablauf
der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung, wenn dieser
Tag auf einen Sonn= oder Feiertag fällk, am nächsten Werktage noch-
mals zur Zahlung vorgezeigt. Dasselbe gilt für die nochmalige Vor-
zeigung von Postprotestaufträgen mit solchen im Stadtkreise Danzig zahl-
baren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort
angeben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen
Kreise liegt.
2. Hinter dem mit den Worten „Solange die Verlängerung der Fristen
des Wechsel= und Scheckrechts besteht, usw.“ beginnenden Absatz — Bekanntmachung
vom 26. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 457) — ist als neuer Absatz einzurücken:
Während der Geltung der Bestimmungen über die Verlängerung
der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts kann der Auftraggeber verlangen,
daß der Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktage
nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt
und, wenun auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt,
protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die
verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszu-
3. Vorstehende Aenderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 27. November 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertreiung:
Kroetke.