Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

182 
in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden Absatzes 
— Bekanntmachung vom 26. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 457) — zu setzen: 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der 
Provinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, 
Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz 
Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadtund Land 
zahlbar sind, werden erst am einhundertundfünfzigsten Tage nach Ablauf 
der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung, wenn dieser 
Tag auf einen Sonn= oder Feiertag fällk, am nächsten Werktage noch- 
mals zur Zahlung vorgezeigt. Dasselbe gilt für die nochmalige Vor- 
zeigung von Postprotestaufträgen mit solchen im Stadtkreise Danzig zahl- 
baren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort 
angeben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen 
Kreise liegt. 
2. Hinter dem mit den Worten „Solange die Verlängerung der Fristen 
des Wechsel= und Scheckrechts besteht, usw.“ beginnenden Absatz — Bekanntmachung 
vom 26. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 457) — ist als neuer Absatz einzurücken: 
Während der Geltung der Bestimmungen über die Verlängerung 
der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts kann der Auftraggeber verlangen, 
daß der Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktage 
nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt 
und, wenun auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, 
protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die 
verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszu- 
3. Vorstehende Aenderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 27. November 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertreiung: 
Kroetke.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.