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seit fünf Jahren, von der Zulassung (Nr. II) an zurückgerechnet, selbständig im
Hauptberuf ausgeübt haben. Diese Personen sind auch über den 31. Dezember
1918 hinaus als Zahntechniker im Sinne der Reichsversicherungsordnung anzusehen,
soweit ihre beabsichtigte Zulassung bis zu diesem Tage dem Versicherungsamt ange-
zeigt war und sie die sonstigen Vorauesetzungen erfüllen.
II.
Die Krankenkasse hat die Namen der Zahntechniker, die zur Behandlung
der Versicherten zugelossen werden sollen, dem für den Wohnort des Zahntechnikers
zuständigen Versicherungsamt anzuzeigen und dabei darzulegen, daß die unter Nr. 1
genannten Voraussetzungen erfüllt sind; dem Versicherungsamt sind auf Verlangen
die erforderlichen Nachweise vorzulegen.
Daos Versicherungsamt prüft die Angaben der Krankenkasse unter Anhörung
des zuständigen Physikus; in der Regel ist dabei auch eine Zahnärzte= und eine
Zahntechnikervereinigung zu hören. Erachtet es die Boraussetzungen nicht für er-
füllt, so hat es die Entscheidung des Direktors des Oberversicherungsamts einzuholen.
Gegen dessen Entscheidung steht der Krankenkasse die Beschwerde an die Fürstliche
Landesregierung zu.
III.
Ohne Zustimmung des Versicherten können Zahntechniker für Rechnung einer
Krankenkasse selbständige Hilfe leisten, wenn
1. nach der Entscheidung des Direktors des Oberversicherungsamts die
Voraussetzungen, die nach § 370 Absatz 1 R.V.-O. hinsichtlich der
Aerzte vorgesehen sind, hinsichtlich der Zahnärzte vorliegen, oder wenn
2. nach der Entscheidung des Versicherungsamts die zahnärztliche Ver-
sorgung der Versicherten durch den Mangel an Zahnärzten so erschwert
ist, daß die Beschränkung auf die Zahnärzte den berechtigten Ansprüchen
der Erkrankten nicht genügen würde.
Das Versicherungsamt hat vor seiner Entscheidung den zuständigen Physikus
und in der Regel auch eine Zahnärzte= und eine Zahntechnikervereinigung zu hören.
Greiz, den 28. Januar 1914.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.