Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der 
Provinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, 
Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz 
Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und 
Land zahlbar sind, oder mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren ge- 
zogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, 
der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise 
liegt, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 
bis einschließlich 1. September 1914 eingetreten ist, 
am 1. Februar 1915; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 2. September 
1914 bis einschließlich 31. Dezember 1914 eingetreten ist, 
am letzten Tage einer vom Zahlungstag ab laufenden Frist 
von fünf Monaten; 
c) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. Januar 
1915 bis einschließlich 29. April 1915 eintritt, 
am 31. Mai 1915; 
4) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder 
später eintritt, 
am dreipiaten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 
Abs. 2 der Wechselordnung. 
allen Fällen zu a bis d gilt als Zahlungslag der Fälligkeitstag des 
Wechseli wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werklag. Fällt der 
Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, 
so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung zorhezeigt. Die Postver- 
waltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 1. 
Febrnar oder am 31. Mai 1915 abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu 
verteilen. 
2. Vorstehende Aenderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 21. Dezember 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
	        
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