188
83.
n den Tagen unmittelbar vor und unmittelbar nach den Ferien ist voller
Unterrien zu erteilen.
84.
Wenn Lehrer, welche zugleich Kirchendiener sind, im Laufe der Woche
Kirchendienste zu leisten haben (bei Betstunden, Leichenpredigten oder sonstigen Be-
gräbnissen, Passionsgottesdiensten, Kommunionen u. a.), so sind, falls sich nigt durch
Anordnung des Stundenplans bezw. durch Vertretung dafür sorgen läßt, daß der
Lehrer hierfür freie Zeit hat, die durch diese Geschäfte in Anspruch genommenen
Stunden, nicht aber die ganzen Tage schulfrei.
19 5.
Der Ausfall von Unterrichtsstunden zu besonderen, in § 2 nicht bezeich-
neten zwecen bedarf, aigelehen von plötzlichen Erkrankungs= und sonstigen Not-
lrs (zu vergl. § 1 der Konsistorial-Verordnung vom 12. Januar 1912 Ges-S.
7) der Genehmigung der Lokalschulinspektionen, in Greiz und Zeulenroda der
A Die Genehmigung darf nur erteilt werden
A. bei besonderen Schulseierlichkeiten;
b. zum Besuche der Jahresfeste kirchlicher Vereine;
c. zu Schulausflügen und von der Schule veranstalteten Kinderfesten;
r.tk. zweinel im Jahre zum Hospitieren der Lehrer in anderen Schulen.
Ausfall des Unterrichts in der zum dienstlich erforderten Besuch amt-
licher unbedingt benötigten Zeit bedarf keiner Genehmigung.
Greiz, den 29. Dezember 1014.
Fürstlich Reuß-Plauisches Konsistorium.
v. Meding.